Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Heimarrecht. 
Ministexial-Erlasse vom 14. August 1857, 3. 2100 (V. 3. 1857, Nr. 43), bestand 
das Hofk. Decret vom 9. November 1826, 8. 30678, neben dem 8 18 des Ge— 
meindegesetzes von 1849 noch vollständig zu Recht; denn dieser Paragraph besagt 
nur, daß Personen, deren Domicil nicht erweislich ist, wenn sie erwerbsunfähig 
werden, derjenigen Gemeinde zur Last fallen, wo sie sich zuletzt aufgehalten haben. 
Das Domicil war aber eben nach den bestandenen Normen nachzuweisen, und 
eine solche Norm war das besagte Hofdecret, nach welchem die Versorgung von 
Personen ohne Zuständigkeit derjenigen Gemeinde obgelegen war, wo sich dieselben 
am längsten, und wenn dies nicht eruiert werden konnte, wo sie sich zuletzt auf— 
gehalten haben. 
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Mit dem Hofdecrete vom 10. Jänner 1821, 3. 265, wurde angeordnet, daß 
jene Israeliten, die in einem Orte für beständig toleriert waren, zu dessen 
einheimischer Bevölkerung zu conscribieren waren, daß hingegen die Israeliten, 
welche nur eine zeitweise und periodisch zu erneuernde Tolerierung genossen, zur 
einheimischen Bevölkerung jenes Ortes gehörten, wo sie selbst und ihre Familie 
den Besitz ihrer erhaltenen und vorschriftsmäßig beizubehaltenden Familienstelle 
auswiesen. In dieser wohl nur in conscriptioneller Beziehung erlassenen Ver—⸗ 
ordnung fanden sich im allgemeinen die Grundsätze ausgesprochen, nach welchen 
die Gemeinde-Zuständigkeit der Israeliten bestimmt wurde. In Oberösterreich, 
Salzburg, Steiermark, Kärnten, Krain, Tirol und Vorarlberg waren die Israe— 
liten nicht für beständig toleriert und konnten somit keine Gemeinde-Zuständigkeit 
erwerben. Eine gleiche Beschränkung bestand für die Israeliten in Niederöster— 
reich, doch wurden mehrere derselben in Wien für beständig toleriert und erlangten 
hiedurch die Zuͤständigkeit. In Böhmen, Mähren und Schlesien gehörte der 
Israelit zur Gemeinde seiner Familienstelle, in Galizien konnte er für sich selb— 
ständig eine Zuständigkeit erwerben. Durch das Gemeindegesetz, vom Jahre 1849 
und durch die Städteordnungen waren die Israeliten von der selbständigen Er— 
werbung einer Zuständigkeit nicht ausgeschlossen, und es wurde ein Israelit mit 
Ministerial-Erlaß vom 3. December 1853, 3. 23049, zu einer Gemeinde von Ober— 
österreich als zuständig erkannt. 
Bezüglich des Verlustes des Heimatrechtes enthielt das kais. Patent 
vom 24. April 1859 folgende Bestimmungen:— 
8 46. Wer die österreichische Staatsbürgerschaft verliert, wird seiner Zu— 
ständigkeit zu einer inländischen Gemeinde dadurch verlustig. Die gleiche Folge 
trifft jene Personen, die ihm gesetzlich in der Zuständigkeit folgen, nur dann, 
wenn auch sie der österreichischen Staatsbürgerschaft verlustig geworden sind. 8 47. 
Sollte eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat, in— 
folge von Staatsverträgen wieder übernommen werden müssen, oder sollte sie in 
den österreichischen Staat, um daselbst zu verbleiben, wiederkehren, und kann deren 
Uebernahme von einem anderen Staate nicht erzielt werden, so tritt sie in die Zu— 
ständigkeit zurück, die sie vor dem Verluste der österreichischen Staatsbürgerschaft 
hatte. 8 48. Durch Veränderungen der Zuständigkeit hört die bisherige Zustän— 
digkeit auf. F 49. Wird eine Ehe für ungiltig erklärt, so tritt die Frauens— 
person, die in dieser gestanden war, in die Zuständigkeit zurück, die sie bis zum
	        
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