Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

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Gemeindevoranschlag. 
Gemeindezwecke ausdrücklich ihre Zustimmung geben. Nach Erkenntnis des k.k. 
Verwaltungsgerichtshofes von 13. Juni 1877, 3. 730, ist die Gemeinde nicht 
berechtigt, für das Läuten einer zu Kirchenzwecken gewidmeten Glocke 
aus Anlaß kirchlicher Functionen die Einhebung einer Gebür für die Gemeinde— 
casse zu beschließen. Eine derartige Gebür kann deshalb nicht als Einnahmspost 
der Ortsgemeinde präliminiert werden. IJ 
Cultusauslagen betreffen nicht die öffentlichen Interessen der Orts— 
gemeinde, sondern die religiösen Zwecke der Pfarr- oder Cultusgemeinde, und sind 
somit nach Beschluß des Landesausschusses vom 5. Juni 1873, 3. 4884, sowie 
nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 1889, 
3. 192, von der Aufnahme in den Gemeindevoranschlag ausgeschlossen. Das 
Ministerium des Innern hat unterm 20. October 1869, 3. 97655 (V. 3. 1871, 
Nr. 14), entschieden, daß die Kosten für Anschaffung von Kirchenglocken nicht 
wie andere Communalauslagen aufzubringen, sondern in die Kirchenconcurrenz ein— 
zubeziehen sind. 
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21. September 
1877, 3. 1215, vom 7. October 1880, 3. 1772, und vom 26. October 1882, 
Z3. 2062, grundsätzlich ausgesprochen, daß die politischen Ortsgemeinden als solche 
zur Tragung von Kirchenbaukosten, den Fall eines Patronates der Gemeinde 
ausgenommen, nach dem Gesetze nicht verhalten werden können. Nach Erkenntnis 
des Verwaltungsgerichtshofes ——V 
gesetzliche Vorschrift, aus welcher die Verpflichtung der Ortsgemeinde abgeleitet 
werden könnte, die von einer Pfarrgemeinde ihres Territoriums zu leistenden 
Pfarrhofbau-Concurrenzbeiträge auch nur vorschußw eise zu leisten. 
Hat die Ortsgemeinde civilrechtliche Verpflichtungen für eine Cultus— 
gemeinde übernommen, ohne daß die diesfälligen Beschlüsse angefochten worden 
wären, so kann von Angehörigen anderer Religions-Gesellschaften die Concurrenz 
zur Deckung des Erfordernisses nicht abgelehnt werden. (V. G. H. 10. März 
1893, 3. 903.) 
Nachdem die im Gesetze vom 7. Mai 1874 angekündigten Bestimmungen 
über die Organisation der Pfarrgemeinden bisher nicht erflossen sind, so haben, wie 
die k. k. Statthalterei für Niederösterreich in einer an die Bezirkshauptmann— 
schaften hinausgegebenen Belehrung ausspricht, die Ortsgemeinde-Vertretungen 
die Angelegenheiten der katholischen Pfarrgemeinden zu besorgen. Zunächst erscheint 
der Gemeinde-Ausschuß berufen, beim Abgange eines eigenen Pfarrgemeinde-Ver— 
mögens und anderer Mittel für die Bedürfnisse der Pfarrgemeinde eine Umlage 
auszuschreiben, und wird nach Analogie des Hofkanzleidecretes vom 18. October 1827 
über Kirchen- und Pfarrhofbauten der directe Steuergulden als Auftheilungs— 
maßstab zu nehmen —0 
Weise wie für Gemeinde- auch für die Bedürfnisse der Pfarrgemeinden Präliminarien, 
jedoch abgesondert zu entwerfen und nach den Vorschriften der Gemeindeordnung 
zu behandeln. V I 
Der Gemeindevorsteher ist in seiner wirtschaftlichen Gebarung an die Posi—
	        
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