Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Gemeindevoranschlag. 
Bestandtheil des Gemeinde-Eigenthumes, und es sind von den Gemeinde— 
umlagen in das Inventar nur diejenigen Beträge einzustellen, die am Schlusse des 
Jahres als Rückstände oder als Cassarest verblieben. 8 n 
Ebensowenig eignet sich die Gemeindejagd zur Einstellung in das Gemeinde— 
Präliminare. Nach Entscheidung des Landescusschusses vom 7. März 1865, 3. 1325, 
zählt das Jagdrecht außer dem Falle, wo dasselbe auf einem der Gemeinde 
gehörigen, wenigstens 200 Joch umfassenden Grundcomplexe ausgeübt wird, nicht 
zu den Gerechtsamen der Gemeinden und kann dasselbe somit auch nicht in 
das Gemeindeinventar aufgenommen werden, indem nach dem kais. Patente vom 
7. März 1849 und der Ministerial-Verordnung vom 15. December 1852 der 
Reinertrag der den Gemeinden zugewiesenen Jagd unter die betreffenden Grund— 
besitzer jährlich nach Verhältnis der Ausdehnung ihres Grundbesitzes in der Ge— 
meinde zu vertheilen kömmt und nur mit Zustimmung der Grundbesitzer in die 
Gemeindecasse einfließen kann. U 
Das Inventar unterliegt der Prüfung und Genehmigung des Gemeinde— 
Ausschusses. Dasselbe ist gleich den Sitzungsprotokollen des Gemeinde⸗Ausschusses 
oom Gemeindevorsteher, von zwei Ausschußmitgliedern und dem Schriftführer zu 
unterfertigen. 
Der Gemeindevorsteher hat den im Verlaufe des Jahres eintretenden Zuwachs 
und Abfall und jede sonstige Veränderung im Activ- und Passivstande in der 
Rubrik „Anmerkung“ zu verzeichnen und das Inventar alljährlich mit dem Vor— 
anschlage dem Gemeinde-Ausschusse vorzulegen. Nach öfteren Veränderungen ist ein 
neues Inventar zu verfasseae. 
Auf Grund des Inventars und mit Vergleichung desselben hat der Gemeinde— 
vorsteher das Gemeinde-Eigenthum bei seinem Amtsantritte zu übernehmen und 
bei seinem Austritte dem Nachfolger zu übergebe. 
Nähere Bestimmungen in Betreff des Inventars sind in der vom Landes⸗ 
ausschusse herausgegebenen Anleitung zur Verwaltung des Gemeinde-Eigenthumes 
in den 88 27—-47 enthalten. 
5. Voranschlag. (88 62-64). 
Das in bestimmte Rubriken abgetheilte Verzeichnis der voraussichtlichen Ein— 
nahmen und Ausgaben der Gemeinde im nächsten Verwaltungsjahre wird -Ge— 
meinde-Präliminare oder Gemeindevoranschlag genannt. Das Ver— 
waltungsjahr des Landes und somit auch der Gemeinde ist gegenwärtig das 
Sonnenjahr, welches mit 1. Jänner beginnt und mit letztem December endet. 
Im Gemeindevoranschlage dürfen nur die Einnahmen aus dem Gemeinde— 
vermögen oder Gemeindegute und die aus den öffentlichen Interessen und Ver— 
pflichtungen der Ortsgemeinde oder einzelner Theile derselben erwachsenden Aus— 
lagen zur Aufnahme kommen. 
Der Jagdpachtschilling für das verpachtete Jagdrecht der Gemeinde eignet 
sich nur dann zur Einstellung unter die Einnahmen des Gemeindevoranschlages, 
—VW 
469
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.