Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Gemeindegut. 
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3— 801 Die durch Wegfall des bezugsberechtigten Subjectes frei gewordenen 
Nutzungen fallen der Gemeindecasse zu. (V. G. H. 7. Jänner 1887, 3. 87.) Der 
Gemeinde⸗-Ausschuß ist nicht berechtigt, über die Bestimmungen der Gemeindeordnung 
hinaus Rechte auf die Benutzung des Gemeindegutes einzuräumen und die Ueber— 
tragung übungsgemäßer Nutzungsrechte auf andere Realitäten zu gestatten. (V. G. H. 
5. Jänner 1889, 3. 42.) 
Die Nutzungen aus dem Gemeindegute sind nach Deckung aller rechtmäßig 
gebürenden Ansprüche zur Bestreitung der mit dem Besitze und der Benutzung des 
Gemeindegutes verbundenen Auslagen an Steuern und sonstigen Abgaben, dann 
an Aufsichts- und Culturkosten zu verwenden. Insoweit die Nutzungen hiezu nicht 
ausreichen, sind die bemerkten Auslagen von den Theilnehmern an den Nutzungen 
nach Verhältnis der Theilnahme zu tragen. Erübrigt von den Nutzungen nach 
Deckung aller Ansprüche und Auslagen noch ein Rest, so ist dieser in die Ge— 
meindecasse abzuführen und für. allgemeine Gemeindezwecke in Verwendung zu 
bringen. 
Die Nutzungsrechte sind dadurch bedingt und beschränkt, daß das Gemeinde— 
gut jenes Erträgnis liefert, welches zur Deckung der übungsgemäßen Nutzungs— 
ansprüche erforderlich ist. Eine Entschädigung für einen allfälligen, aus welchem 
Grunde immer eintretenden Entgang hat nicht statt. (V. G. H. 10. Februar 
1888, 3. 448). 
Die Zuständigkeit der autonomen Behörden zur Entscheidung über die 
Frage, welche Nutzungsansprüche jemandem am Gemeindegute zustehen, hat zur 
Voraussetzung, daß es sich um Gemeindegut handle. (V. G. H. 24. März 1884, 3. 396.) 
Uebereinkommen, welche zwischen der Gemeinde und einer Classe von Gemeinde— 
mitgliedern wegen der Benutzung von Gemeindegrundstücken abgeschlossen werden 
und dem öffentlichen Rechte angehörende Leistungen zum Gegenstande haben, unter— 
liegen der Judicatur der Administrativ-Behörden (Gemeinde-Ausschuß, Landes— 
ausschuß) und nicht jener der Civilgerichte. (S. G. H. 29. März 1889, 3. 2170.) 
Die Bestimmung des 8 69 betrifft die Erhaltung von Gemeindegut im 
weiteren Sinne, und es wird sich diesfalls auf das bei 8 25 in der Abtheilung 
über Straßenwesen Seite 80 Gesagte bezogen. 
869 G. O. hatte ursprünglich folgenden Schlußpassus: „und ist sich be— 
züglich der Concurrenz zu Wasserbauten, welche im Interesse der Grund- und' 
Werksbesitzer unternommen werden, an die Vorschrift vom 10. November 1830 zu 
halten.“ Diese Vorschrift ist durch das Wasserrechtsgesetz vom 28. August 1870 
L. G. Bl. Nr. 32) außer Wirksamkeit gesetzt worden, und es ist hiedurch der 
angeführte Schlußpassus entfallen. 
Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet im 8 290 die Erw erbung, 
Erhaltung und Uebertragung der Gemeindegüter, wofür die im Privatrechte 
enthaltenen Vorschriften zu gelten haben, von dem Gebrauche dieser Güter, der durch 
die Gemeindeordnung geregelt wird. Der k.k«oberste Gerichtshof hat deshalb unterm 
16. November 1864, 3. 8766, im Einverständnisse mit dem k. k. Ministerium des 
Innern die im Streitfalle zwischen einer Marktgemeinde und einem Hausbesitzer 
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