Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Gemeindevermögen. 
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2. Gemeindevermögen. (Fg 60, 605, 66 und 67.) 
Das Gemeindevermögen — wie oben bemerkt — begreift diejenigen 
Sachen des Gemeinde-Eigenthumes, deren Erträgnis zur Deckung der 
Gemeinde-Auslagen bestimmt ist. 
Nach dem Erlasse des Ministeriums des Innern vom 11. December 1850, 
3. 13353 (8. G. Bl. Nr. 3), ändert es nichts im Begriffe des Gemeinde— 
vermögens, ob der Ertrag aus der Sache unmittelbar in die Gemeindecasse fließt, 
oder ob sich der Nutzen der Sache für die Gesammtheit dadurch ergibt, daß durch 
ihre Verwendung eine Auslage in Ersparung gebracht wird, die sonst von der 
Commune bestritten werden müßte. So z. B. gehört das zur Wohnung des 
Wächters bestimmte Gemeindehaus zum Gemeindevermögen, weil durch dessen Ver— 
wendung für die Wohnung des Wächters die Gemeinde den Mietzins erspart, den 
sie sonst bezahlen müßte. 
Die Verwaltung des Gemeindevermögens hat dieses vor Schädigungen zu 
bewahren und aus dem erträgnisfähigen Vermögen die thunlich —RVV— 
Rente zu erzielen. 
Die Jahresüberschüsse, die zur Deckung der Gemeinde-Erfordernisse im 
nächsten Jahre nicht benöthigt werden, sowie die durch Verkauf, durch Rück— 
zahlungen u. dgl. einfließenden erheblicheren Barschaften sind durch Ankauf von 
Realitäten oder sicheren Wertpapieren, oder durch Begebung von Darlehen an 
Private fruchtbringend anzulegen und zum Stammvermögen zu schlagen. Grund— 
stücke, welche aus Jahresüberschüssen, mögen diese aus erübrigten Nutzungen des 
Gemeindegutes oder aus anderen Quellen geflossen sein, angeschafft werden, sind 
fortan als Stam mvermögen zu verwalten. Nutzungsansprüche im Sinne der 
bezüglichen Bestimmung der Gemeindeordnung (8 61) können rücksichtlich solcher 
Grundstücke nicht bestehen. (V. G. H. 9. Mai 1889, 3. 1164.) Die Begebung 
don Privatdarlehen erfordert angemessene Verzinsung und pupillarmäßige Sicher— 
heit. Letztere ist nach 8 230 a. b. G. B. vorhanden, wenn durch die Sicherstellung 
mit Einrechnung der etwa vorgehenden Lasten ein Haus nicht über die Hälfte, ein 
Landgut oder Grundstück aber nicht über zwei Drittheile seines wahren Wertes 
beschwert wird. — 
Nach Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1879, 
3. 214, sind die den Gemeinde-Angehörigen oder einzelnen Classen derselben als 
solchen seitens der Gemeinden für ihre Producte zu gewährenden Preisnachlässe als 
eine Vertheilung von Erträgnissen des Gemeindevermögens nach 8 60 G. O. zu 
beurtheilen. Ein derartiger Preisnachlaß ist demnach ebenso wie die Vertheilung 
don Jahresüberschüssen gemäß 8 88 an die Genehmigung des Landesausschusses 
gebunden. V 
Wir unterscheiden drei Arten des Gemeindevermögens: 1. Das allgemeine 
Gemeindevermögen, das der ganzen Gemeinde eigenthümlich gehört 
und zur Bestreitung aller Zweige der Gemeinde-Erfordernisse dient; 
2. das für bestimmte Zwecke gewidmete oder gestiftete Vermögen, wie
	        
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