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Vom Gemeindehaushalte und von den Gemeindeumlagen.
8 65.
Alle Ausgaben für Gemeindezwecke sind zunächst aus den in die
Gemeindecasse einfließenden Einkünften zu bestreiten.
866.
Besteht zur Bedeckung gewisser Ausgaben ein besonders gewidmetes
Vermögen, so sind hiezu vorerst die Einkünfte dieses Vermögens zu
verwenden. Dieselben dürfen ihrer Widmung nicht entzogen werden.
867.
Wenn zwei oder mehrere Ortsgemeinden mit Vorbchalt ihres
Eigenthumes zu einer Ortsgemeinde vereinigt worden sind, so sind die
Einkünfte des gesonderten Eigenthumes nach dem bei der Vereinigung
geschlossenen Uebereinkommen, in Ermanglung eines solchen aber zur
Bestreitung des Auswandes, der auf jede der früheren selbständigen
Gemeinden entfällt, zu verwenden.
868.
Die mit dem Besitze und der Benutzung des Gemeindegutes ver—
bundenen Auslagen an Steuern und sonstigen Abgaben, dann an
Aufsichts- und Culturkosten sind, insoweit die vom Gemeindegute in
die Gemeindecasse einfließenden Nutzungen (5 61IP nicht hinreichen, diese
Auslagen zu bedecken, von den Theilnehmern an den Nutzungen des
Gemeindegutes nach dem Verhältnisse dieser Theilnahme zu kragen.
869.
Insoweit nicht anderweitige Einrichtungen rechtsverbindlich be—
stehen, sind Auslagen, welche, wie. z. B. die Kosten zur Unterhaltung
der Ortsplätze, Wege, Brücken, der Feldwege, Abzugsgräben u. dgl,
bloß das Interesse einzelner Ortschaften, Grund— und Werksbesitzer
betreffen, von den Betheiligten zu tragen.
8 70.
Zur Bestreitung der nach 865 nicht bedeckten Ausgaben zu
Gemeindezwecken kann der Ausschuß Gemeindeumlagen beschließen.
Die Arten dieser Umlagen sind:
1. Zuschläge zu den directen Steuern oder zur Verzehrungssteuer;
2. Dienste für Gemeinde-Erfordernisse;
3. Auflagen und Abgaben, welche in die Kategorie der Steuer—
zuschläge nicht gehören. (Art. XV des Gesetzes vom 53. März 1868.)