Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

158 
Vom Gemeindehaushalte und von den Gemeindeumlagen. 
8 65. 
Alle Ausgaben für Gemeindezwecke sind zunächst aus den in die 
Gemeindecasse einfließenden Einkünften zu bestreiten. 
866. 
Besteht zur Bedeckung gewisser Ausgaben ein besonders gewidmetes 
Vermögen, so sind hiezu vorerst die Einkünfte dieses Vermögens zu 
verwenden. Dieselben dürfen ihrer Widmung nicht entzogen werden. 
867. 
Wenn zwei oder mehrere Ortsgemeinden mit Vorbchalt ihres 
Eigenthumes zu einer Ortsgemeinde vereinigt worden sind, so sind die 
Einkünfte des gesonderten Eigenthumes nach dem bei der Vereinigung 
geschlossenen Uebereinkommen, in Ermanglung eines solchen aber zur 
Bestreitung des Auswandes, der auf jede der früheren selbständigen 
Gemeinden entfällt, zu verwenden. 
868. 
Die mit dem Besitze und der Benutzung des Gemeindegutes ver— 
bundenen Auslagen an Steuern und sonstigen Abgaben, dann an 
Aufsichts- und Culturkosten sind, insoweit die vom Gemeindegute in 
die Gemeindecasse einfließenden Nutzungen (5 61IP nicht hinreichen, diese 
Auslagen zu bedecken, von den Theilnehmern an den Nutzungen des 
Gemeindegutes nach dem Verhältnisse dieser Theilnahme zu kragen. 
869. 
Insoweit nicht anderweitige Einrichtungen rechtsverbindlich be— 
stehen, sind Auslagen, welche, wie. z. B. die Kosten zur Unterhaltung 
der Ortsplätze, Wege, Brücken, der Feldwege, Abzugsgräben u. dgl, 
bloß das Interesse einzelner Ortschaften, Grund— und Werksbesitzer 
betreffen, von den Betheiligten zu tragen. 
8 70. 
Zur Bestreitung der nach 865 nicht bedeckten Ausgaben zu 
Gemeindezwecken kann der Ausschuß Gemeindeumlagen beschließen. 
Die Arten dieser Umlagen sind: 
1. Zuschläge zu den directen Steuern oder zur Verzehrungssteuer; 
2. Dienste für Gemeinde-Erfordernisse; 
3. Auflagen und Abgaben, welche in die Kategorie der Steuer— 
zuschläge nicht gehören. (Art. XV des Gesetzes vom 53. März 1868.)
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.