Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

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Formularien. 
8. Strafverhandlungs-Protokoll, 
aufgenommen beim Gemeindeamte Vorberg am . . . .18 
Gegenwärtige: N. N., Gemeindevorsteher. 
N. N., Gemeinderath, N. N., Gemeinderath und Schriftführer. 
Heinxich Büttner und Josef Träger. 
Gegenstand: Strafverhandlung wider Heinrich Büttner und Josef Träger 
wegen Erbauung einer bei der Commission am . . als sehr feuergefährlich er— 
kannten hölzernen Hütte im Hofraume des Heinrich Büttner zu Vorberg Nr. 15 
ohne Einholung einer polizeilichen Baubewilligung. 
SHeinrich Büttner, Bauherr, 60 Jahre alt, verheiratet, Krämer in Vorberg, 
unbescholten, und Josef Träger, Bauführer, 36 Jahre alt, verheiratet, Zimmer— 
meister in Thal, unbescholten, gestehen, den Bau ohne früherem Einschreiten bei 
der Gemeindevorstehung geführt zu haben und entschuldigen sich mit der Meinung, 
daß der Bau nicht die Bedeutung einer an die Bewilligung der Gemeindevorstehung 
gebundenen Bauführung hatte. Beide stellen zugleich die Feuergefährlichkeit der 
Hütte entschieden in Abrede. 
Erkenntnis.. 
Durch die Erbauung einer neuen hölzernen Hütte im Hofraume des Hauses 
Nr. 15 zu Vorberg ohne früherer Einholung einer polizeilichen Baubewilligung 
der Gemeindevorstehung haben sich Herr Heinrich Büttner als Bauherr und Herr 
Josef Träger als Bauführer einer Uebertretung der 88 1 und 6 der Landes— 
Bau⸗Ordnung vom 13. März 1875 schuldig gemacht und werden gemäß— 8 53 
dieses Gesetzes hiemit in eine Geldstrafe von je 10 fl. zugunsten des Armen— 
fondes verfällt. Zugleich wird für Herrn Heinrich Büttner auf Grund des 8 53, 
Absatz 2, der Landes-Bau-Ordnung die Verpflichtung ausgesprochen, binnen sechs 
Monaten die als feuergefährlich erkannte Hütte gänzlich zu beseitigen oder nach 
eingeholter Bewilligung der Gemeindevorstehung feuersicher herzustellen. 
Nach Publication des Erkenntnisses melden Herr Heinrich Büttner und Herr 
Josef Träger gegen das Strafausmaß und Herr Heinrich Büttner zugleich gegen 
die anbefohlene Beseitigung oder Aenderung der Hütte die Berufung an. 
(Folgen die Unterschriften 
der zwei Angeklagten, des Gemeindevorstehers und der zwei Gemeinderäthe.) 
9. Vorladung. 
An Herrn . ... 
Sie werden aufgefordert, zur Verhandlung wegen Uebertretung der Markt— 
ordnung am . .. uin 9 Uhr vormittags in der Gemeindekanzlei persönlich zu 
erscheinen oder sich bei dieser Verhandlung durch einen Bevollmächtigten vertreten 
zu lassen. J 
Gemeindevorstehung N, am. 
N. N. 
Gemeindevorsteher.
	        
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