Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

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Heimartrecht. 
ichtli Scheidung oder Trennung an selbständig die Zuständigkeit in einer 
Wtchue dae dun verlieren. 43 und 43 des kais. Patentes vom 
. April 1859. Hofk. Decret vom 8. November 1827, 3. 28741, und Hofk. Decret 
hom 5. Februar 1847, 3. 42847.) 
Mit dem Ministerial⸗Erlasse vom 13. December 1858, 3. 30308, wurde eine 
Witwe auf Grund eines dreizehnjährigen Aufenthaltes in einer Gemeinde zu dieser 
als zuständig erkannt, obgleich von ihrem dreizehnjährigen Aufenthalte neun Jahre 
in die Zeit des ehelichen Verbandes und vier Jahre in die Zeit des Witwenstandes 
fielen. (V. 3. 1859, Nr. 3.) 
Art. 14. Eheliche Kinder waren zuständig zu jener Gemeinde, zu welcher 
der Vater zur Zeit ihrer Geburt die Zuständigkeit hatte. War der Vater vor 
der Geburt seines ehelichen Kindes gestorben, so entschied die Zuständigkeit des 
Vaters zur Zeit seines Ablebens. Uneheliche Kinder hatten die Zuständigkeit zu 
jener Gemeinde, zu welcher ihre Mutter zur Zeit der Entbindung zuständig war. 
Legitimierte Kinder, insofern sie nicht die Fähigkeit zur Erwerbung einer eigenen 
Zuständigkeit besaßen, wurden zuständig zu jener Gemeinde, zu welcher ihr Vater 
zur Zeit der stattgefundenen Legitimation zuständig war. Durch Annahme an 
Kindesstatt oder Uebernahme in die Pflege wurde die Zuständigkeit nicht begründet. 
Bei Veränderungen in der Zuständigkeit der Eltern folgten eheliche und legitimierte 
Kinder dem Vater und uneheliche der Mutter, insolange sie die Fähigkeit zur Er— 
werbung einer eigenen Zuständigkeit nicht besaßen. Diejenigen Kinder, welche diese 
Fähigkeit besaßen, blieben aber zu jener Gemeinde zuständig, zu der sie bei Er— 
sangung dieser Fähigkeit zuständig waren. Der Tod des ehelichen Vaters oder 
der unehelichen Mutter änderte nichts an der Zuständigkeit der Kinder. (Patent 
vom 26. März 16983. A. h. Resolutionen vom 17. Jänner 1724, vom 20. De— 
rember 1728 und vom 16. November 1754. Hofk. Decrete vom 24. Februar 1820, 
3. 5248, vom 8. November 1827, 3. 28741, vom 9. Mai 1834, 3. 11130, und 
dom 26. Juni 1834, 3. 15799. Gemeindegesetz vom Jahre 1849 und kais. Patent 
vom 24. April 1869). — 
Nach den Ministerial-Entscheidungen vom 20. August 1856, 3. 17104,. vom 
1. März 1853, 3. 34430, und vom 12, November 1858, 3. 28824, konnten vor 
der Constituierung der Ortsgemeinden im Jahre 1850 minderjährige Kinder noch 
vor Erreichung eines Alters, in welchem sie ihrem Erwerbe nachzugehen in der Lage 
waren, ein Heimatrecht für sich selbständig begründen, sobald sie nur außer dem 
Familienverbande der Eltern, respective der Mutter gelebt hatten. —*X 
Nach 8 14 des Gemeindegesetzes von 1849 folgten bei Veränderungen in. 
der Gemeinde-Angehörigkeit minderjährige im Familienverbande lebende Kinder der 
Eigenschaft der Eltern, uneheliche Kinder jener der Mutter. Das Ministerium 
des Innern hat mit Erlaß vom 24. Februar 1853, 3. 28421, erklärt: a) Unter 
Minderjährige im 8 14 des Gemeindegesetzes sind auch Unmündige zu verstehen. 
b) Minderjährige eheliche und uneheliche Kinder ändern ihre Zuständigkeit dann, 
wenn die Eltern, respective die unehelichen Kinder, wenn die Mutter — sie ändern, 
solange dieselben im Familienverbande leben; treten sie aus demselben, so erwerben 
sie für sich die Zuständigkeit. 
I Die obderennsische Statthalterei hat mittelst Entscheidungen vom 30. De⸗ 
cember 1859, 3. 21887, und vom 18. Februar 1860, 3. 1476, den Grundsatz aus—
	        
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