Strafrecht.
Falle unter Vertaͤgung der Verhandlung die Vorführung des Ausgebliebenen
zur Vernehmung zu verfügen gewesen wäre. (Prucha, Polizei, S. 523.
Mayrhofer, pol. Verwaltungsdienst, J. B, S. 33355c,,.
Ist der Angeschuldete in einer anderen Gemeinde wohnhaft, so hat über Er—
suchen die Gemeindevorstehung seines Wohnsitzes die Vernehmung des Angeschuldeten
zu pflegen und das hierüber aufgenommene Protokoll der die Strafamtshandlung
führenden Gemeindevorstehung einzusenden. I
Der Beschuldigte kann sich in allen Fällen, wo der Gemeindevorsteher nicht
dessen persönliches Erscheinen ausdrücklich aufträgt, durch einen Bevollmächtigten
vertreten lassen. —
Mit Verordnung des Ministeriums des Innern vom 5. März 1858
(R. G. Bl. 1858, S. 218) sind nachstehende Vorschriften über das Verfahren
in den zur politischen und polizeilichen Amtshandlung gehörigen Uebertretungs—
fällen erlassen worden:
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3 1. Das Verfahren in den zur politischen Amtshandlung gehörigen Ueber—
tretungsfällen ist mündlich in der Art zu pflegen, daß nur die wesentlichsten Punkte
der Verhandlung in ein nach dem beigeschlossenen Formulare zu führendes Straf—
register eingetragen werden.
8 2. Das Strafregister hat aus einzelnen, nicht zusammengehefteten Bögen
zu bestehen, welche in besondere, am Ende eines jeden Jahres abzuschließende
Fascikel zusammengelegt werden.—
Ueber die im Strafregister vorkommenden Beschuldigten ist ein alphabetisches
Namensverzeichnis mit Berufung auf die fortlaufende Zahl des Registers anzu—
fertigen und jährlich abzuschließen. V
83. Die zur Verhandlung kommenden Uebertretungen sind nach fortlaufenden
Zahlen in das Register einzutragen. * J
Unter einer und derselben Zahl darf nur- ein Uebertretungsfall abgeführt
werden, wobei es aber gleichviel ist, ob an demselben nur ein Individuum oder
mehrere Personen betheiligt sind. J
NMrur in dem Falle, wenn dasselbe Individuum gleichzeitig mehrerer Ueber—
tretungen beschuldigt wurde, ist die Verhandlung über alle Uebertretungen unter
einer und derselben Zahl abzuführen.— —————
8 4. Was in das Strafregister aufzunehmen ist, zeigen die Ueberschriften
der einzelnen Rubriken. —
In der fünften Rubrik sind nur die wesentlichsten Momente aus der Aussage
des Beschuldigten anzuführen. Gesteht derselbe die ihm zur Last gelegte Ueber—
tretung ein, so ist in diese Rubrik bloß einzuschreiben: „Eingestanden“. —
In die sechste Rubrik sind die entscheidenden Punkte aus den Aussagen der
Zeugen und Sachverständigen unter Anführung der Vor- und Zunamen, des Alters,
Standes, Gewerbes oder Beschäftigung und des Aufenthaltsortes derselben kurz
und bündig einzustellen.
In die achte Rubrik ist nicht etwa ein förmliches Erkenntnis aufzunehmen,
sondern es ist daselbst nur die zuerkannte Strafe uͤnter Bezeichnung der über—
tretenen Vorschrift anzumerken, wie z. B. „fünf Gulden nach den 88 12 und 19
der Ministerial-Verordnung vom 15. Februar 1857, 3. 33, R. G. Bl.“, oder
bei erfolgter Lossprechung von der angeschuldeten strafbaren Handlung das Wort
„losgesprochen“ einzutragen.—