Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

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Von dem Wirkungskreise des Gemeindevorstandes. 
8 57. 
Der Gemeindevorsteher ist für seine Amtshandlungen der Ge— 
meinde und bezüglich des übertragenen Wirkungskreises auch der Re— 
gierung verantwortlich. (Art. XIII des Gesetzes vom 5. März 1862.) 
Durch diese Verantwortlichkeit des Gemeindevorstehers wird aber 
die Haftung der Gemeinderäthe und der nach 8 49 bestellten Per— 
sonen für die unterlassene oder nicht gehörige Vollziehung der ihnen 
vom Gemeindevorsteher übertragenen Geschäfte nicht aufgehoben. 
Nach 8 14 G. O. besteht der Gemeindevorstand aus dem Gemeinde— 
vorsteher und aus mindestens zwei Gemeinderäthen. Die Ueberschrift des 
dritten Abschnittes lautet vom Wirkungskreise des Gemeindevorstandes und 
nach 8 46 ist in den Angelegenheiten der Gemeinde der Gemeindevorstand das 
verwaltende und vollziehende Organ. Der hier gebrauchte Ausdruck „Gemeinde— 
vorstand“ könnte zur Mißdeutung Veranlassung geben, als bilde der Gemeinde— 
vorsteher mit den Gemeinderäthen ein Rathscollegium mit der gesammten ver— 
waltenden und vollziehenden Amtsgewalt der Gemeinde. Das Gesetz knüpft jedoch 
nur die Ausübung des Strafrechtes an eine collegiale Behandlung des Gemeinde— 
vorstandes,*) in allen übrigen Zweigen des selbständigen und übertragenen Wirkungs— 
kreises ist der Gemeindevorsteher das allein entscheidende und verantwortliche 
Organ der Gemeinde. 
Die Gemeinderäthe haben den Gemeindevorsteher in Fällen der Ver— 
hinderung gemäß 8 16 nach der Reihenfolge zu vertreten, und der Vorschrift 
des 847 gemäß zu unterstützen, in letzterer Beziehung aber die Geschäfte, die 
ihnen der Gemeindevorsteher zuweiset, nach der Anordnung und unter der Ver— 
antwortlichkeit desselben zu vollziehen. Die Gemeinderäthe sind nur die Hilfsorgane 
des Gemeindevorstehers, derer sich der Gemeindeborsteher auch nicht bedienen kann, 
und es ist die ganze im dritten Abschnitte normierte Amtsgewalt mit Ausnahme des 
Strafrechtes in die Hand des Gemeindevorstehers gelegt.— 
Der Gemeindevorsteher ist somit die verwaltende und vollziehende Gemeinde— 
behörde, die nach landläufigem und amtlichem Gebrauche die Gemeinde-Vor— 
stehung genannt wrd. 
Der Wirkungskreis der Gemeindevorstehung ist ebenso umfassend als tief 
eingreifend in das öffentliche Interesse, und es erstreckt sich derselbe auf alle Zweige 
des Wirkungskreises der Gemeinde, insoweit sie nicht dem Gemeinde-Ausschusse 
oder speciell anderen Organen zugewiesen sind. 
Das Hauptgebiet dieses Wirkungskreises wurde bei 8 25 eingehend besprochen. 
Es erübrigt uns für den dritten Abschnitt aus dem Inhalte desselben nur die 
nachstehenden fünf Punkte hervorzuheben und näher in das Auge zu fassen: 
*) Das Strafrecht der Gemeinde steht gemäß 8 55 G. O. dem Gemeindevorsteher in 
Gemeinschaft mit zwei Gemeinderäthen zu.
	        
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