Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Von dem Wirkungskreise des Gemeindevorstandes. 423 
Er ist verpflichtet, die zur Handhabung der Ortspolizei erforder— 
lichen Maßregeln und Verfügungen rechtzeitig zu treffen und für die 
Aufbringung der hiezu nöthigen Geldmittel zu sorgen. 
In allen Fällen, wo, wie z. B. bei Epidemien, zum Schutze des 
öffentlichen Wohles bloß ortspolizeiliche Vorkehrungen der Gemeinde 
nicht ausreichen, odder wo zur Abwendung von Gefahren die Kräfte 
der Gemeinde nicht auslangen, hat der Gemeindevorsteher unverzüglich 
die Anzeige an die politische Bezirksbehörde zu machen.— 
8 54. 
Der Gemeindevorsteher besorgt die Geschäfte des übertragenen 
Wirkungskreises der Gemeinde. — 
Er hat diese Geschäfte in der durch das Gesetz oder die Behörde 
vorgezeichneten Weise zu vollziehen. 
Wird die Art der Ausführung ganz oder theilweise der Gemeinde 
überlassen, so ist er in dieser Beziehung an den Beschluß des Aus— 
schusses gebunden. In äußerst dringenden Fällen jedoch, wo der Beschluß 
des Ausschusses ohne Schaden oder Gefahr vorläufig nicht eingeholt 
werden kann, darf der Gemeindevorsteher nach eigenem Ermessen 
handeln, muß jedoch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung des 
Ausschusses sich erwirken. — 
Die Regierung kann die Geschäfte des übertragenen Wirkungs— 
kreises ganz oder theilweise durch ihre Organe versehen lassen. 
8 55. 
Insoweit die Gesetze und Vorschriften, welche über die zum 
Wirkungskreise der Gemeinde (8 25) gehörige Ortspolizei bestehen, 
eine Strafsanction aussprechen, und insoweit die Uebertretungen dieser 
Gesetze und Vorschriften nicht durch das Sträfgesctz verpönt sind, steht 
dem Gemeindevorsteher in Gemeinschaft mit zwei Gemeinderäthen das 
Strafrecht in derlei Uebertretungsfällenz zz.. 
Dieses Strafrecht wird im übertragenen Wirkungskreise ausgeübt. 
Andere Strafen als Geldstrafen, oder im Falle der Zahlungs— 
unfähigkeit Arreststrafen, dürfen nicht verhängt werden. 
8 56. 
Der Gemeindevorsteher kann in Handhabung der Ortspolizei eine 
Geldstrafe bis zu 10 fl. oder eine Arreststrase bis zu 48 Stunden 
androhen, wenn die Vollziehung einer unaufschieblichen Maßregel eine 
solche Strafsanction nothwendig macht. 
Bezüglich der Bestrafung gelten die Vorschriften des 8 55.
	        
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