Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

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Von dem Wirkungskreise des Gemeindevorstandes. 
8 50. 
Der Gemeindevorsteher vertritt die Gemeinde nach außen zu und 
vermittelt den Geschäftsverkehr derselben. Urkunden, durch welche Ver— 
bindlichkeiten gegen dritte Personen begründet werden sollen, müssen 
vom Gemeindevorsteher und einem Gemeinderathe unterfertigt werden. 
Betrifft die Urkunde ein Geschäft, zu dessen Eingehung die Zu— 
stimmung des Ausschusses oder eine höhere Genehmigung erforderlich 
ist, so muss überdies diese Zustimmung oder Genehmigung 'iin der 
Urkunde unter Mitfertigung von zwei Ausschußmännern ersichtlich 
gemacht werden. 
8 51.— 
Der Gemeindevorsteher bereitet die dem Ausschusse vorbehaltenen 
Gegenstände zur Berathung in demselben vor. 
Er hat die vom Ausschusse gesetzmäßig gefaßten Beschlüsse invollzug 
zu setzen, falls aber die Beschlüsse an eine höhere Genehmigung gebunden 
sind, vorher diese Genehmigung einzuholen. 
Glaubt jedoch der Gemeindevorsteher, daß ein gefaßter Beschluß 
den Wirkungskreis des Ausschusses überschreite, oder gegen die be— 
stehenden Gesetze verstoße, so ist er verpflichtet, mit der Vollzugsetzung 
eines solchen Beschlusses innezuhalten und die Entscheidung der Frage, 
ob der Beschluß vollzogen werden kann oder nicht, von der politischen 
Bezirksbehörde einzuholen. 
8 52. 
Der Gemeindevorsteher führt die Verwaltung des Gemeinde— 
permögens und die Aufsicht über die Benutzung und Verwaltung des 
Gemeindegutes, er verwaltet die Gemeindeanstalten und beaufsichtigt 
diejenigen, für welche eigene Verwaltungen bestehen, ex leitet und 
überwacht die Ausführung aller Gemeinde-Unternehmungen, er verfügt 
in allen Gemeinde-Angelegenheiten, welche nicht zum Wirkungskreise 
des Ausschusses gehören, er besorgt das Armenwesen nach den be. 
stehenden Einrichtungen.— 
Der Gemeindevorsteher bewilligt die Vornahme freiwilliger Feil— 
bietungen beweglicher Sachen und sorgt für die Aufrechthaltung und 
genaue Erfüllung der in dieser Beziehung bestehenden Vorschriften, 
8 53. 
Eine der wesentlichsten Aufgaben des Gemeindevorstehers ist die 
Handhabung der Ortspolizei (8 26), insofern nicht einzelne Geschäfte 
derselben landesfürstlichen Organen im Wege des Gesetzes zugewiesen sind. 
Der Gemeindevorsteher hat sich hiebei nach den bestehenden Gesetzen 
und Vorschriften zu benehmen.
	        
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