Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

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Heimatrecht. 
1860, 3. 22447.) Auch im Kindesalter Stehende konnten nach 8 12 des 
Gemeindegesetzes von 1849 die Aufnahme in den Gemeindeverband. stillschweigend 
erlangen. (V. G. H. 8. Juni 1877, 3. 793.) Eine dauernde, regelmäßige 
Armenbetheilung von einer Gemeinde ist als ein Act der Anerkennung der 
Zuständigkeit anzusehen und war vollkommen geeignet, die Ersitzung des Heimat— 
rechtes durch einen vierjährigen Aufenthalt ohne Heimatschein in einer anderen 
Gemeinde zu verhindern. (Ministerial-Erlässe vom 11. Mai 1858, 3. 10861, 
und 7. December 1858, 3. 31192.) 
Eine Einschränkung der Giltigkeitsdauer der im Grunde des Ge— 
meindegesetzes von 1849 vorschriftsmäßig auf vier Jahre auszustellenden Heimat— 
scheine seitens der ausstellenden Heimatgemeinde kommt nicht als rechtsgiltig an— 
zusehen und konnte daher eine nachtheilige Folge für eine andere Gemeinde im 
Sinne des 8 12 des Gemeindegesetzes von 1849 nicht begründen. (Ministerium 
des Innern vom 19. März 1877, 3. 247, V. 3. 1877, Nr. 44.) 
Bezüglich der Frage, ob durch einen auf Irrthum beruhenden, ohne 
Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses ausgestellten Heimatschein eine 
Zuständigkeit begründet wurde, liegen gegentheilige Ministerial-Entscheidungen vor. 
Einem irrthümlich ausgestellten Heimatscheine wurde die Kraft einer Heimat— 
begründung mit den Ministerial-Erlässen vom 23. Juni 1852, 3. 11613, und 
vom 8. August 1854, 3. 185, abgesprochen, jedoch mit den späteren Ministerial— 
Entscheidungen vom 10. December 18685, 3. 27444, vom 11. Jänner 1854, 
3. 32638, vom 3. Februar 1859, 3. 972, und vom 19. November 1858, 
3. 29399, zuerkannt. Insbesondere ist in letzterer Entscheidung der Grundsatz 
ausgesprochen, daß durch die Ausstellung eines Heimatscheines die Zuständigkeit 
zur Gemeinde anerkannt wurde und Heimatanerkennungen nach Verlauf von 
Jahren nicht mehr als unwirksam angefochten werden können. 
Mit dem Ministerial-Erlasse vom 19. October 1852, 3. 25149, wurde 
erklärt, daß die Aufnahme einer Person in die für Einheimische bestimmten Con— 
seriptionslisten, die Ertheilung eines Passes, Wanderbuches, Eheconsenses 
und ähnliche thatsächliche Umstände keine Erwerbstitel der Heimatrechte, sondern 
nur Anhaltspunkte sind, nach welchen Personen, für die durchaus kein gesetzlicher 
Zuständigkeitstitel ermittelt werden kann, einer Gemeinde zugewiesen werden. Auch 
sind nach Ministerial-Erlaß vom 28. Juli 1852, 3. 16181, die Verlängerung 
eines Wanderbuches und die Abstellung zum Militär keine gesetzlichen Be— 
weise der Zuständigkeit. Derlei Umstände dienen zur Bestimmung der Zuständigkeit 
nur in solchen zweifelhaften Fällen, wo keiner der gesetzlichen Erwerbstitel der 
Heimatrechte erweislich ist, wo es somit mehr auf eine billige Beurtheilung der 
Wahrscheinlichkeit ankömmt. 
Nach dem Gemeindegesetze vom Jahre 1849 bestand kein Recht zur Auf— 
nahme. (Ministerial-Erlaß vom 15. Juni 1855, 3. 12438.). 
Diese Bestimmung hatte auch auf die mit eigenen Gemeindeordnungen be— 
dachten Städte Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Laibach, Trient und Botzen An— 
wendung. Nach den Gemeindeordnungen von Linz und Steyr, dann von Wien.
	        
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