Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Dritter Abschnitt. 
Von dem Wirkungskreise des Gemeindevorstandes. 
846. 
Der Gemeindevorstand ist in den Angelegenheiten der Gemeinde 
das verwaltende und vollziehende Organ. (Art. XII des Gesetzes vom 
5. März 1862). 
8 47. 
Der Gemeindevorsteher leitet und beaufsichtigt alle dem Gemeinde— 
vorstande obliegenden Geschäfte. Die Gemeinderäthe haben ihn hierin 
zu unterstützen und die Geschäfte, die ihnen der Gemeindevorsteher 
zuweiset, nach der Anordnung und unter der Verantwortlichkeit des— 
selben zu vollziehen. 
Dem Gemeindevorsteher sind die Bediensteten der Gemeinde und 
der Gemeindeanstalten untergeordnet, und er übt über sie die Disci— 
plinargewalt. — 
Er kann selbst solche Bedienstete, deren Ernennung sich der Aus— 
schuß vorbehalten hat, vom Dienste suspendieren; das Recht der Ent— 
lassung derfelben kommt jedoch dem Ausschusse zu. 
8 49. 
Insoweit es zur leichteren Versehung der ortspolizeilichen und 
anderer oörtlicher Geschäfte erforderlich ist, kann der Ausschuß für 
einzelne Theile der Gemeinde dort wohnende wählbare Gemeinde— 
mitglieder zur Unterstützung des Gemeindevorstehers bei Besorgung 
der gedachten Geschäfte bestellen. 
Die Bestellung erfolgt über Vorschlag des Gemeindevorstehers auf 
die Dauer der Wahlperiode. 
Bezüglich der Annahme oder Ablehnung dieser Bestellung gelten 
die Vorschriften des 8 17. 
Die Bestellten haben sich bei— Besorgung der Geschäfte nach den 
Weisungen des Gemeindevorstehers zu benehmen.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.