Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Sorge für ortspolizeiliche Anstalten. 
angedroht werden dürfe. — Nach Erlaß des Ministeriums des Innern vom 
12. Juni 1870, 3. 8277, ist die Gemeinde nicht berechtigt, auf die Unter— 
lassung der Nachweisung der Heimatberechtigung eines Auswärtigen eine 
Strafsanction auszusprechen. — Mit Entscheidung vom 27. Jänner. 1879, 
3. 13884 (V. 3. Nr. 36), hat das Ministerium des Innern die Berechtigung 
der Gemeinde nicht beanständet, die nöthigen Maßregeln betreffs der Art der 
Anmeldung, Sicherstellung und Controlierung der der Gemeinde-Auf— 
lage unterliegenden Getränke, sowie in Betreff der Entrichtung und Ein⸗ 
hebung dieser Gemeinde-Auflage festzusetzen und die Nichtbeachtung dieser von der 
Gemeindevertretung erlassenen Anordnungen im allgemeinen als strafbar zu 
erklären. Die Gemeindevertretung habe jedoch nicht das Recht, im Sinne des 
8 32 G. O. auf die Verkürzung des Gemeindegefälles bestimmte 
Strafen festzusetzen und zu verhängen, wogegen nichts zu erinnern sei, 
wenn die Gemeindevertretung in den für die Getränke-Auflagen erlassenen Ein— 
hebungs-Modalitäten die Bestimmung aufnimmt, daß die Außerachtlassung der 
bezüglichen Anordnungen nach Maßgabe der Ministerial-Verordnung vom 3. April 
— 
der Untersuchung und Bestrafung durch die politischen Behörden unterliegt. 
Die Vorschrift der Gemeinde muß endlich ordnungsmäßig kundgemacht 
werden. Wir müssen in Bezug auf Kundmachung zweierlei Vorschriften unter— 
scheiden, und zwar jene, die nur für einen bestimmten Platz, und solche, die für 
die ganze Gemeinde oder doch für eine ganze Ortschaft erlassen werden. Die Kund— 
machung für einen bestimmten Platz (Verbot der Radsperre ohne Radschuh, der 
Verunreinigung eines Platzes u. dgl.) geschieht durch Bekanntgabe der Vorschrift 
mittelst einer an dem betroffenen Orte angebrachten Tafel, und es kann hiedurch 
die Vorschrift mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirksamkeit treten. Zur 
Kundmachung der für die ganze Gemeinde oder ganze Orischaften erlassenen Vor— 
schriften ist, abgesehen von anderweitiger Verlautbarung durch Ausruf u. dgl., 
jedenfalls die Affichierung auf der Amtstafel der Gemeinde erforderlich. Der vom 
Gemeinde-Ausschusse bestimmte Tag des Eintrittes der Wirksamkeit muß in der 
Kundmachung ausdrücklich genannt werden. Wird ein solcher Tag nicht bestimmt, 
dann dürfte analog den Landesgesetzen, die ohne Bezeichnung des Anfangs ihrer 
Wirksamkeit mit dem 15. Tage nach der Einrückung in das Landesgesetzblatt in 
berbindende Kraft treten, die Wirksamkeit der Vorschrift am 15. Tage nach der 
Affichierung auf der Amtstafel beginnen. 5, 
Die Vorschrift des Gemeinde-Ausschusses kann wie jeder andere Beschluß 
desselben gemäß 8 86 G. O. durch Berufung an den Landesausschuß in Beschwerde 
gezogen werden, jedoch ohne aufschiebende Wirkung, indem sonst der Zweck der 
Vorschrift oft vollständig verloren gienge. 
10 
3. Sorge für ortspolizeiliche Anstalten und Einrichtungen. 
Die Verpflichtung des Gemeinde-Ausschusses in Bezug auf— ortspolizeiliche 
Anstalten und Einrichtungen ist theils im Gesetze, wie z. B. die Anschaffung von
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.