Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Zweiter Abschnitt. 
Von dem Wirkungskreise des Gemeinde-Ausschusses. 
827. 
Der Gemeinde-Ausschuß ist in den Angelegenheiten der Gemeinde 
das beschließende und überwachende Organ. (Art. XII des Gesetzes vom 
5. März 1862)— 
Eine vollziehende Gewalt kommt ihm nicht zu. — 
828. 
In Absicht auf den Haushalt der Gemeinde unterliegen der Be— 
rathung und Beschlußfassung des Ausschusse::: 
I. Jede Verfügung über das Sltammvermögen und Stammgut der 
Gemeinde; 
2. die Bestimmung über die Art der Benutzung desselben; 
J der Voranschlag der Ginnahmen und der Ausgaben, sowie die Vor— 
sorge für die Bedeckung des Abgangesß 
die Erledigung der Jahresrechnung;— 
überhaupt alle Angelegenheiten, welche nicht zur gewöhnlichen Ver— 
mögensverwaltung gehören. 
829. 
Der Ausschuß hat dem Gemeindevorstande zur Besorgung der 
hm im selbständigen und im übertragenen Wirkungskreise obliegenden 
Geschäfte das dem Bedarfe entsprechende Personal, insbesondere zur 
Besorgung der Localpolizei beizugebhe. 4 
Srkennt der Ausschuß zu diesem Behufe die Bestellung eigener 
Beamten und Diener für nothwendig, so beschließt er über die Zahl 
und Bezüge derselben, über die Art ihrer Ernennung und über ihre 
Ruhe⸗- und Versorgungsgenüsse. 
830. 
Die Bestimmungen der 88 28 und 29 gelten auch für die An— 
stalten der Gemeinde, insoweit durch Stiftung oder Vertrag nicht 
ewas anderes vorgeschrieben ist.
	        
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