Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Gesetz, betreffend den Religions-Unterricht.. 371 
Beitragspflicht; wo diese nicht festgestellt ist, hat er den vierten Theil der Ge— 
sammtkosten zu tragen. Die Gemeinde hat den Ersatzanspruch binnen Jahresfrist 
von der Wirksamkeit dieses Gesetzes an bei der politischen Behörde anzumelden, 
und diese, wenn kein Vergleich zustande kommt, nach erhobenem Sachverhalte dar— 
über zu entscheiden. Der vom Schulpatrone geleistete Ersatz ist, wenn er nicht zur 
Zahlung der für den Patron gemachten Leistungen oder sonst zu Herstellungen für 
die Schule zu verwenden kommt, als Kocalschulfond zu widmen, von der Gemeinde 
fruchtbringend anzulegen, und abgesondert zu verwallen. 8 19. Die Vorschriften 
der politischen Schulverfassung werden, insoweit sie durch die gegenwärtigen Be— 
stimmungen Aenderungen erleiden, mit dem Beginne der verbindenden Kraft dieses 
Gesetzes außer Wirksamkeit gesetzt. 
Zu 8 11. Ortsschulraths-Obmänner sind nicht wie Gemeindevorsteher 
durch 8 12 der kais. Verordnung vom 20. April 1854 gegen ungestümes und 
beleidigendes Benehmen der Parteien geschützt, sondern es ist ein solches 
Benehmen als Ehrenbeleidigung im Sinne des 8 1339 a. b. G. B. und im 
Grunde der Ministerial-Verordnung vom 30. September 1857 (R. G. Bl. 
Nr. 198) zu bestrafen. (Ministerial-Erlaß vom 8. April 1876, 3. 4434 V. 3. 
Nr. 511.) 
Ist kraft gesetzlicher Bestimmung der Gemeindevorsteher des Schulortes 
Mitglied des Ortsschulrathes, so hat denselben im Verhinderungsfalle dessen nach 
der Gemeindeordnung berufener Stellvertreter auch im Ortsschulrathe zu vertreten. 
„V. G. H. 3. October 1890, 3. 3040.) 
Zu 8 16. Die Mitglieder der Schulausschüsse sind nicht als Beamte im 
Sinne des Strafgesetzes anzusehen und können sich somit durch Annahme von 
Geschenken bei Dienstverleihungen des Verbrechens, der Geschenkannahme in Amts— 
sachen nicht schuldig machen. (O. G. H. 1. März 1871, 3. 1694, B. 3. Nr. 20).) 
Zu 8 22. Darüber, ob gewisse Naturalleistungen als Beiträge zu 
Schulzwecken zu behandeln sind, entscheiden die Schulbehörden. Eine in dieser 
Richtung irrige Entscheidung kann auch in höherer Instanz von amtswegen reformiert 
werden. (V. G. H. 14. Mai 1881, 3. 837).. 
Die Schulbehörden sind nicht berechtigt, das staatliche Aufsichtsrecht über die 
Gemeinden unmittelbar auszuüben. (Ministerial-Erlaß vom 14. April 1871, 
3. 3580, IV. 3. Nr. 18.. 
6. Gesetz vom 20. Juni 1872, betreffend die Besorgung des Religions-Unterrichtes 
in den öffentlichen Volks- und Mittelschulen, sowie in den Lehrerbildungsanstalten 
und den Kostenaufwand für denselben. 
(R. G. Bl. Nr. 86.) 
812 Die den Kirchen-⸗ und Religions-⸗Gesellschaften gemäß 8 2 des Gesetzes 
vom 25. Mai 1868 (R. G. Bl. Nr. 48) und 8 5 des Gesetzes vom 14. Mai 
1869 (R. G. Bl. Nr. 62) obliegende Besorgung des Religions-Unterrichtes in 
*) Durch das Gesetz vom 17. Juni 1888 (R. G. Bl. Nr. 99) wurden die 88 3 und 5 
dieses Gesetzes abgeändert. Hier erscheinen dieselben in der neuen Fassung.
	        
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