Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Schulaufsichtsgesetz. IJ 
Zu 8 9. In Angelegenheit des Ankaufes eines Grundstückes zu Zwecken des 
neu zu erbauenden Schulhauses erklärte das Unterrichts-Ministerium mit Erlaß 
vom 26. August 1874, 3. 2466, es könne keinem Zweifel unterliegen, daß zum 
Abschlusse des Kaufvertrages weder die Vertretung der Ortsgemeinde allein, noch 
die Gesammtheit der Vertretungen aller eingeschulten Ortsgemeinden berufen, sondern 
daß hiezu bloß der Ortsschulrath, beziehungsweise auf Grund eines vorgängigen 
Beschlusses dessen Obmann legitimiert sei. — Auch wurde mit Entscheidung des 
Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Jänner 1882, 3. 2167, die Legitimation des 
Ortsschulrathes zur Beschwerdeführung gegen die Entscheidung der obersten Unter— 
richtsbehörde an den Verwaltungsgerichtshof anerkannt. 
Anläßlich einer Anfrage, ob die Finanzprocuratur lediglich über Ersuchen 
eines Ortsschulrathes hin die Rechtsvertretung einer Schulgemeinde zu übernehmen 
habe, wurde mit Erlaß des Finanz-Ministeriums vom 10. Mai 1874, 3. 628/ 458, 
bekanntgegeben, daß in solchen Fällen die bezügliche Ermächtigung von dem Bezirks— 
schulrathe auszugehen hat. 
Dem Ortsschulrathe, nicht aber der Gemeindevertretung steht es zu, über die 
Art und das Maß des sachlichen Bedarfes einer Volksschule zu entscheiden. (V. G. H. 
12. Februar 1879, 3. 236.) — Dagegen ist der Ortsschulrath zur Aus— 
schreibung und Einhebung einer Gemeindeumlage nicht berechtigt. 
(V. G. H. 28. October 1878, 3. 1652.) 
Das im letzten Absatze des 89 bezogene Gesetz vom 10. Juni 1864 
— 
für die Localitäten der Volksschulen. Das Gesetz lautet: 
S 1. Das lediglich im Gesetze begründete Schulpatronat hat sammt allen 
damit verbundenen Rechten und Pflichten zu entfallen, es wäre denn, daß die Be— 
theiligten ein Einverständnis über die Aufrechthaltung desselben treffen. Schul—⸗ 
patronate, welche auf anderen Titeln beruhen, bleiben aufrecht. 82. Die durch die 
Ministerial-Verordnung vom 15. December 1848 (R. G. Bl. Nr. 28) aufrecht 
erhaltene Verpflichtung der ehemaligen Grundobrigkeiten als solcher zur Beistellung 
des Beheizungsholzes für die Volksschulen wird, soweit sie lediglich im Gesetze 
begründet ist, gleichfalls als aufgehoben erklärt, und findet ein Ersatzanspruch für 
die bisherige Beistellung in keinem Falle statt. 8 3. Die Kosten der Herstellung, 
Erhaltung, Miete, Einrichtung und Beheizung der für die Volksschulen erforder— 
lichen Localitäten, sowie die Kosten der Herstellung, Erhaltung und Miete der dem 
Lehrpersonale gebürenden Wohnungen haben vor allem die Schulpatronate, soweit 
sie fortbestehen (F 1), die hiefür gewidmeten Localfonde, oder solche Personen, 
welche hiezu durch Stiftung und andere privatrechtliche Titel verbunden sind, nach 
Maßgabe der ihnen obliegenden Verpflichtung zu bestreiten 84 Enthalten die 
pripatrechtlichen Titel über das Schulpatronat keine ausdrückliche Bestimmung be— 
züglich der Beschaffenheit und des Maßes der Leistungen oder kann aus denselben 
nur die Uebernahme der gesetzlichen Leistungen gefolgert werden, so hat der Patron 
in Zukunft nur den vierten Theil der zu deckenden Kosten zu tragen. 8 5. Inso— 
weit die besprochenen Auslagen durch die im 8 3 bezeichneten Verpflichteten nicht 
gedeckt sind, haben die nachstehenden Bestimmungen in Anwendung zu kommen. 
86. Für die Normalschule in Linz sind diese Auslagen aus dem Normalschul— 
fonde zu bestreiten. F 7. Bei denjenigen Knaben- und Mädchenschulen, mit denen 
künftig vollftändige Lehrerbildungsanstalten verbunden werden sollten, wird der 
Scheda, Commentar. 2. Aufl. 
369
	        
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