Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Schulerhaltungsgesetz. 
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aus einem andern in den eigenen Schulsprengel, so hat er dasselbe sofort in das 
Verzeichnis der schulpflichtigen Kinder aufzunehmen und nach — —— 
amtzuhandeln. 
324. Der, Ortsschulrath revidiert halbmonatlich die Absentenverzeichni 
der Schule und schreitet nach Maßgabe derselben sofort gegen sneeten ir 
Eltern oder ihrer Stellvertreter ein. Der Vorgang ist dersaͤbe, wie bei gänzlich 
verabsäumter Aufnahme eines schulpflichtigen, nicht gesetzlich befreiten Kindes in 
die öffentliche Volksschule. 
Nicht gehörig entschuldigte Schulversäumnisse sind den gänzlich unstatthaften 
gleichzuhalten. IJ 
8 25. Das Strafausmaß kann bis zu 10 fl. oder einer zweitägigen Ein— 
schließdung gehen, wenn die Eltern das Versäumnis in gewinnsüchtiger Absicht 
herbeiführten. 
8 26. Ebenso findet eine Erhöhung des Strafausmaßes statt, wenn die 
Eltern oder deren Stellvertreter bezüglich einer schuldbaren Vernachlässigung des 
Schulbesuches (58 22 und 24) der Kinder rückfällig erscheinen. In diesem Falle 
an das Strafausmaß bis zu 20 fl. oder bis zu einer viertägigen Einschließung 
gehen. 
z 27. Eltern und deren Stellvertreter, deren Kinder zu Hause oder in einer 
Privatanstalt unterrichtet werden, dann die Besitzer von Fabriken, Gewerbs⸗Unter— 
nehmungen u. dgl., welche Fabriksschulen unterhalten, sind dafür verantwortlich, 
daß den Kindern mindestens der für öffentliche Volksschulen vorgeschriebene Unter— 
richt in genügender Weise zutheil werde. 
8 28. Der Ortsschulrath hat bezüglich jener Kinder, welche in Fabriken, 
Gewerks-Unternehmungen u. dgl. beschäftigt sind, darüber zu wachen, daß dieselben 
den nöthigen Unterricht entweder in der Volksschule oder in Fabriksschulen erhalten. 
(8 60 R. G. 14. Mai 1869.) 
8 29. Inhaber von Fabriken, Gewerken, Bergbauen, Torfftichen, welche die 
bei ihnen beschäftigten Kinder nicht zum regelmäßigen Schulbesuche anhalten, ver— 
fallen in die in den 88 22, dann 24 bis 26 bezeichneten Strafen. 
* 30. Der Austritt aus der Schule darf nur erfolgen, wenn die Schüler 
den Besitz der für die Volksschule vorgeschriebenen nothwendigsten Kenntnisse, als: 
Lesen, Schreiben und Rechnen durch ein Zeugnis einer öffentlichen Volksschule 
nachweisen. 
3 31. Von der Beibringung des eben erwähnten Zeugnisses sind Kinder 
befreit, welche sich an einer höheren Schule befinden und solche, deren geistiger 
oder körperlicher Zustand erwiesenermaßen die Erreichung des Zieles der Volks— 
schule nicht mehr erwarten läßt. — 
8 32. Eltern oder deren Stellvertreter, welche außer der Verbindlichkeiten 
dritter Personen, Corporationen, Fonde in diesen beiden Fällen (8 31) Kinder vor 
Erlangung jenes Zeugnisses von der Schule ferne halten, unterliegen denselben 
Verwarnungen und Ahndungen, wie solche für Vernachlässigung des Schulbesuches 
angeordnet sind. * 
Das Gleiche gilt bezüglich der Inhaber von Fabriken, Gewerken, Bergbauen. 
Torfstichen u. dgl., welche die bei ihnen beschäftigten Kinder vom Schulbesuche 
abhalten. 
8 33. Die Verhängung der in den 88 19, 22, 24, 25, 26, 29, 32 und 
35 erwähnten Strafen kommt in erster Instanz dem Bezirksschulrathe zu. 
Das Verfahren richtet sich nach jenen Vorschriften, welche die Untersuchung 
und Entscheidung über im allgemeinen Strafgesetze nicht vorgesehene Ueber— 
tretungen regeln.—
	        
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