Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Verhütung von Bränden. 
z3 16. Niemand darf mit glühenden Kohlen oder freiem Lichte durch die Ortschaft 
gehen. Noch ist den Reisenden zuzugeben, daß sie mit brennenden Fackeln durch 
einen Ort fahren. 8 17. Die Hauswirte sollen ihrem Hausgesinde, den Dreschern 
und Taglöhnern nicht gestatten, mit freiem Lichte, oder wohl gar mit brennenden 
Holzspänen im Hause herumzugehen, noch die Gastwirte den beiihnen einkehrenden 
Fuhrleuten im Stalle eine bennende Kerze ohne Laterne aufzustecken, oder wie 
sonst immer unvorsichtig damit umzugehen. Die dawider Handelnden sind auf 
das schärfste zu bestrafen, und die Hauswirte haben für dem entstehenden Schaden 
zu haften. 8 18. Ueberhaupt soll sich niemand unterfangen, mit freiem Lichte, 
mit brennenden Holzspänen, oder mit Kohlfeuer auf Böden, in Ställe, in die 
Scheunen, oder an andere Oerter zu gehen, wo sich feuerfangende Sachen befinden, 
and muß zu diesem, und zu so vielfältigem anderen Gebrauche jedes Haus mit 
einer oder mit mehreren von gutem Bleche gemachten, wohl verwahrten Laternen 
versehen sein. 819. Niemand soll an feuergefährlichen Oertern Tabak rauchen, 
wenngleich die Tabakpfeife mit einen Deckel versehen wäre. 8 20. Das Küchen— 
ausbrennen und alle ähnlichen Veẽrrichtungen, welche leicht eine Feuersbrunst 
veranlassen können, sind auf das schärfste untersagt. 8 21. Die Hauswirte haben 
ihren Weibern, Töchtern und Mägden nachdrücklich einzubinden, daß sie bei dem 
Kochen mit dem Schmalze vorsichtig und behutsam umgehen, und besonders 
wenn das Schmalz Feuer fängt, kein Wasser in selbes gießen, sondern die Flamme 
durch Zudeckung des Geschirrs ersticken sollen. 8 22. Auch die Nachlässigkeit 
hat zu vielfältigem Unglücke Ursache gegeben. Es haben daher die Hauswirte ihre 
Kinder und Hausleute anzuhalten, daß sie auf Feuer und Licht uͤberhaupt stets 
wohl achtgeben, nachts vor dem Schlafengehen sollen die Hauswirte selbst nach— 
sehen und allen Fleißes sorgen, daß Feuer und Licht gut abgelöscht, oder an einen 
sicheren Ort verwahrt werden. 8 23. Gleiche Sorgfalt haben sie wegen der warmen 
Asche zu gebrauchen, weil durch das unvorsichtige Ausschütten derselben leicht etwas 
sich entzünden und eine Feuersbrunst entstehen kann. 
Aus der Feuerlöschordnung für Landstädte und Märkte vom 1. No— 
vember 1786 bemerken wir folgende Bestimmungen: .* 
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8 16. Damit durch Unvorsichtigkeiten keine Feuersgefahr verursacht werde, 
ist das Schießen im Orte, oder nahe an demselben außer den bestimmten öffent— 
lichen Schießstätten, wie auch alles Feuerwerk und besonders das sogenannte 
Sonnenwendfeuer auf das schärfeste verboten. 8 17. Das hie und da gewöhnliche 
Küchenausbrennen wird gänzlich untersagt. 8 18. Ebenso den Faßbindern das Aus— 
brennen der Fässer bei starkem Winde, oder an feuergefährlichen Oertern. 8 19. In 
Ställen, Scheunen, Schuppen und anderen mit feuerfangenden Sachen angefüllten 
Dertern soll niemand sich unterfangen, Tabak zu rauchen. 820. Holz, Flachs, 
oder derlei brennbare Dinge bei den Oefen, oder auf den Herdstätten zu trocknen 
oder zu dörren, wird auf das schärfeste verboten. 8 21. Holz, Heu, Stroh u. ogl. 
sollen nicht neben Rauchfängen und Feuerstätten aufbewahrt, noch auf die Dach— 
böden gelegt werden. 822. Die Handwerker, welche mit feuerfangenden Sachen 
zu thun haben, sollen keinen: beträchtlichen Vorrath in ihren Werkstätten aufbehalten. 
8 23. Handelsleute, welche mit Pulver, Pech, Salniter, Schwefel, Terpentin, Oel, 
oder ähnlichen entzündbaren Waren handeln, haben bei deren Verwahrung gegen 
Licht alle mögliche Behutsamkeit anzuwenden. In den Handlungsgewölben soll 
von Pulver nie ein Vorrath über vier Pfund gehalten, und noch dieser kleine Vor— 
rath in besonders guten Behältnissen, allenfälls in blechernen Gefäßen verwahrt 
werden. Alles übrige Pulver haben sie außer der Stadt oder dem Markte an 
einem sicheren Orte aufzubehalten. 824. Beim Kochen mit Schmalz ist Sorge 
Scheda, Commentar. 2. Aufl. — 20
	        
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