Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

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Formularien. 
sonst an keine weitere Bedingung gebunden sei und daß die Fälle, in welchen ein 
Landesgesetz erforderlich ist, ausdrücklich normiert seien. — 
Bei dieser Divergenz der Anschauungen erachtete es der oberösterreichische 
Landtag für geboten, seiner Auffassung durch einen entsprechenden Beisatz zu 84. 
G. O. Geltung zu verschaffen, und hat dieser Paragraph auf Grund des Gesetzes 
vom 14. Juli 1893 (L. G. u. V. Bl. Nr. 21) den Beisatz erhalten: „ohne Unter— 
schied, ob ein Einverständnis der an einer solchen Grenzänderung betheiligten Ge— 
meinden erzielt wurde oder nictt ···· 
Welchen Umfang das Gebiet einer Gemeinde besitzt, ist eine Thatfrage. 
Werden Gebietsgrenzen streitig, so haben die politischen Behörden von 
amtswegen alle maßgebhenden Momente und insbesondere festzustellen, in welcher 
Weise das streitige Territorium in Sachen des Gemeindewesens bislang administriert 
wurde. (V. G. H. vom 5. April 1888, 3. 324.) 
Wie die Bestimmung und Vermarkung der Gemeindegebiets-Grenzen im 
Falle der Neuconstituierung von Gemeinden, so fällt. auch die Richtigstellung des 
durchgeführten Abgrenzungsactes in die Competenz der politischen Behörden. 
(B. G. H. vom 16. November 1893, 3. 8813)3. 
Muit Erlaß des Ministeriums des Innern vom 30. April 1881, 3. 1635 
V. 3. 1881, Nr. 25), wurde auch die Competenz der politischen Behörde zur 
Aufstellung neuer Grenzzeichen behufs Bezeichnung der Grenzen zwischen 
zwei Gemeindegebieten auf Grund der Catastralmappe und der Grenzbeschreibung 
ausgesprochen. 
Jormularien. 
1. Gesuch wegen Vereinigung zweier Gemeinden. 
(Gon außen) —E 
Oberöosterreichischer Landesausschuß! 
Die Gemeinden B und Reäbitten um Bewilligung zur Vereinigung 
in eine Ortsgemeine. J 
Won innen.) . 
Hoher Landesausschuß! .. 
Laut der in Original beiliegenden Sitzungsprotokolle der Gemeinde⸗Ausschüsse 
B. und Rähaben dieselben mit Stimmenmehrheit beschlossen, daß die beiden Orts⸗ 
gemeinden B und Rain eine Ortsgemeinde unter dem Namen R zu vereinigen seien. 
Die aus der Catastralgemeinde B bestehende Ortsgemeinde B hat 400 Ein⸗ 
wohner und 1800 fl. directe Steuern. Die Ortsgemeinde R, umfassend die Cata— 
stralgemeinden Rund Mmit2000 fl. directen Steuern, zählt 500 Bewohner. 
Beide Gemeinden sind demnach klein und von geringer. Steuerkraft, und 
beide besitzen kein anderweitiges, als das in den zuliegenden Inventarien ver— 
zeichnete Vermögen, bestehend aus der nöthigen Kanzlei-Einrichtung, einer Feuer—
	        
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