Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Bauten, die eines Bauconsenses bedürfen. 275 
friedung eines Grundes keines gemeindeämtlichen Bauconsenses be— 
dürfe. Im gleichen Sinne erkannte der Verwaltungsgerichtshof in der Ent— 
scheidung vom 7. December 1887, 3. 3390. — Dagegen kommt nach Erlaß des 
Ministeriums des Innern vom 1. October 1877, 3. 11334 (V. 3. Nr. 1), 
sowie nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Februar 1888, 
3. 185, die Ersetzung einer hölzernen Planke durch eine stabile Einfriedungs— 
mauer als Umbau zu behandeln, da die Erbauung von Mauern im Sinne des 
z1 der Bau⸗Ordnung jedenfalls als Bau anzusehen ist. — Der Landesausschuß 
ertheilte unterm 2. Mai 1867, 3. 3359, die Auskunft, daß zum Umbau eines 
Legschindeldaches in ein Scharschindeldach und zur Aufführung von 
Mauern an Stelle von Holzwänden eine Baubewilligung erforderlich ist. — 
Mit Erlaß des Landesausschusses vom 2. Jänner 1868, 3. 10890, wurde einer 
Gemeinde Folgendes bedeutet: „Die Aufführung eines neuen Dachstuhles kann des— 
halb, weil das Dach nur auf eine Hütte aufgesetzt wurde und hiedurch die Dimen— 
sionen des früheren Daches keine Aenderung erlitten, als keine Bauführung be— 
trachtet werden, bezüglich welcher eine Baubewilligung nicht erforderlich ist. Die 
Zulässigkeit der Eindeckung einer Hütte mit Schindeln oder Stroh richtet 
sich nach der Lage der Hütte, und wenn auch die in solcher Weise eingedeckten 
Hütten auf Plätzen, wo eine feuersichere Eindeckung nach der Bau-Ordnung vor— 
geschrieben ist, in ihrem gegenwärtigen Stande belassen werden können, so muß 
doch dann, wenn der Dachstuhl einer Hütte auf einem solchen Platze abgetragen 
und neu aufgeführt wird, auf eine feuersichere Eindeckung gedrungen werden. Der 
Wiedergufbau eines abgebrannten Hauses ist in allen Fällen, es mögen 
hiebei die früheren Dimensionen des Hauses verändert werden oder nicht, an die 
gemeindeämtliche Baubewilligung gebunden.“ Als „Umbau“ wird gemeiniglich 
eine Bauführung gekennzeichnet werden, bei welcher die Umgestaltung der Um— 
fassungsmauern beabsichtigt wird, oder nothwendig geworden ist. (V. G. H. 
12. März 1887, 3. 737.) Nach der natürlichen Bedeutung des Wortes „Zu⸗ 
bau“ schon fällt unter diesen Begriff jede Bauführung, welche eine Vergrößerung 
oder Erweiterung des bestehenden Gebäudes bezweckt. Die Aufsetzung eines 
Stockwerkes ist ein Zubau. (V. G. H. 28. April 1887, 3. 1213.) Die Her— 
stellung eines Blitzableiters oder die Aenderung eines schon vorhandenen bedarf 
der behördlichen Bewilligung. (V. G. H. 29. Februar 1886, 3. 75.) Die Er— 
öffnung eines Fensters in der Mauer eines Gebäudes bedarf der Bewilligung 
der Baubehörde. (V. G. H. 29. October 1885, 83. 2526.) Die Herstellung 
einer Schießstätte fällt unter den Begriff einer Bauführung. (V. G. H. 3. Februar 
1893, 3. 448.) Die Errichtung neuer Kamine und Zimmerdecken, die Ein— 
führung neuer Deckenbalken sind Bauführungen, welche als wesentliche Aus— 
besserungen und Abänderungen der Consentierung bedürfen. (V. G. H. 23. März 
1893, 3. 1082.) Balkon bauten bedürfen der behördlichen Bewilligung. (V. G. H. 
8. Juli 1892, 3. 1136). 
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