Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Gesetz für Sandkeller. 
Nebst der Strafe besteht auch noch die Verpflichtung, einen vorschriftswidrig 
geführten Bau zu beseitigen und jede Abweichung von den Bauvorschriften und 
speciellen Anordnungen zu beheben. 
— — 
Betreffs Herstellung sogenannter Sandkeller wurden mit dem Gesetze vom 
6. Juli 1877 (L. G. Bl. Nr. 19) die nachstehenden Bestimmungen erlassen: 
g 1.5 Zur Herstellung und jeder wie immer gearteten Erweiterung von 
Kellern in Sändlagern ist die Bewilligung der Baubehörde erforderlich. 
8 2. Mit dem Gesuche um die Bewilligung ist ein Situations- und Niveau— 
plan in doppelter Ausfertigung vorzulegen, aus welchem auch die Ausdehnung des 
zu benützenden Sandlagers, die Dimensionen und die Lage des projectierten Kellers, 
sowie jeuͤe der benachbarten Keller und Gehäude zu ersehen sein müssen.“ 
Diese Pläne haben in den Städten Linz, Steyr und Wels den Vorschriften 
der 88 135 und 16 des Gesetzes vom 13. März 1875, Nr. 14, außerhalb dieser 
Städte dem 8 4 des Gesetzes vom 13. März 1875, 3. 15, zu entsprechen. 
83. Vor Ertheilung der Baubewilligung ist ein Augenschein vorzunehmen, 
bezüglich dessen die Bestimmungen der 88 17, 18 und 19 der Bau-⸗Ordnung für 
Linz, Steyr und Wels und der 88 5 und 6 der allgemeinen Bau-Ordnung für 
das Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns mit der Maßgabe Anwendung finden, 
daß im Falle der Anlage eines Kellers unter fremdem Grunde auch der Eigenthümer 
dieses Grundes beizuziehen ist— 
8 4. Die Baubewilligung ist stets eine bedingte, nämlich davon abhängig, 
ob das aufzuschließende Sandlager jene Eigenschaften besitzt, welche die Anlage des 
Kellers überhaupt und insbesondere in der projectierten Weise als ausführbar 
erscheinen lassen. Ergeben sich während des Baues Bedenken, so kann die Bau— 
bewilligung jederzeit widerrufen oder eingeschränkt, oder der Bauwerber zur Her— 
stellung etwa nöthiger Einwölbungen oder sonstiger Schutzvorkehrungen verhalten 
werden. 
8 5. Vor Ertheilung der Baubewilligung oder, im Falle eines dagegen recht— 
zeitig eingebrachten Recurses, vor Bestätigung der Baubewilligung von Seite der 
berufenen Behörde darf mit dem Baue nicht begonnen werden. Auch ist der Bau 
nach Maßgabe eines gänzlichen oder theilweisen Widerrufes der Baubewilligung 
sogleich einzustellen. J 
8 6. Abweichungen vom genehmigten Bauplane können nur auf Grund einer 
besonderen Baubewilligung stattfinden.— 
8 7. Die Baubewilligung wird unwirksam, wenn binnen drei Jahren, vom 
Tage der Zustellung derselben an gerechnet, mit dem Baue nicht begonnen wird. 
8 8. Die Bauherren haben sich bei derartigen Kellerbauten nur berechtigter 
Bauführer zu bedienen und jede Aenderung in deren Wahl der Behörde anzuzeigen. 
Den Bauführern wird es zur besonderen Pflicht gemacht, in jedem Kellerstollen 
mindestens einen Vorarbeiter zu verwenden, der in diesem Fache geübt und mit 
der Formation der Sandschichten vollkommen vertraut ist. 
3809. In der Regel darf jeder Sandkeller im Lichten höchstens sechs Meter 
breit, müssen Scheidewände und Pfeiler zwischen den Kellern mindestens sechs Meter 
dick und muß die Mächtigkeit der Decke im Sande wenigstens der halben lichten 
Wen des Kellers gleich sein; letztere darf aber nicht weniger als einen Meter 
etragen. 
Ie nach der Beschaffenheit des Sandlagers kann aher von Fall zu Fall eine 
geringere lichte Breite oder eine größere Stärke der Decke, Scheidewände und 
Pfeiler durch die Baubehörde vorgeschrieben werden. Wenn hingegen die Trag—
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.