Landes-Bau-Ordnung.
Ein Pare des Bauplanes ist bei der Behörde zu bewahren, das andere mit
der Genehmigungsclausel versehen dem Bauherrn zurückzustellen.
Vor Ertheilung der Baubewilligung und, im Falle eines dagegen eingebrachten
Recurses (8 51), vor endgiltiger Entscheidung über denselben, darf mit dem Baue
nicht begonnen werden.
8 7. Abweichung vom genehmigten Bauplane ist unzulässig. Von
dem genehmigten Bauplane darf ohne Bewilligung nicht abgewichen werden.
88. Giltigkeitsdauer der Baubewilligung. Die Baubewilligung wird
anwirksam, wenn binnen 3 Jahren vom Tage der Zustellung an mit dem Baue
nicht begonnen wird.
89. Erweiterung bestehender oder Anlage neuer Ortstheile. In
Städten, Märkten und geschlossenen, d. i. solchen Ortschaften, in welchen die Häuser
in ähnlicher Weise, wie in Städten und Märkten ohne größere nicht verbaute
Zwischenräume sich aneinanderreihen, ist bei der Erweiterung und Umgestaltung
destehender, oder Anlage neuer Gebäude und Ortstheile, sowie bei der Verbauung
größerer Brandstätten für die regelmäßige Gestaltung und Entwässerung der Gassen
und Plätze zu sorgen und zu diesem Behufe
die Zu bebauende Grundfläche sammt den bestehenden Grund⸗- und Bau—
parcellen des Bauterrains, sowie der zunächst angrenzenden Ortstheile geo—
metrisch zu vermessen und zu nivellieren;
iber die neue Anlage und deren Verbindung mit den bestehenden Gassen,
Plätzen und Canälen des Ortes der Situations- und der Niveauplan nach
den im 8 4 vorgeschriebenen Maßstäben zu verfassen;
die Breile der Hauptstraßen nicht unter 15 Meter und jene der Nebengassen
nicht unter 12 Meter festzustellen; in besonderen Fällen kann ausnahmsweise
bei Hauptstraßen auf 12 Meter und beii Nebengassen auf 8 Meter Breite
herabgegangen werden; —
auf die Entwässerung der Gassen, Plätze, dann der Häuser mittelst offenen
Rinnsalen oder gedeckten Unrathscanälen Bedacht zu nehmen. —
8 10. Behandlung und Durchführung des genehmigten Orts—
planes. Die im 89 bezeichneten Ortsregulierungspläne sind von Seite der Ge—
meindevorstehung anzufertigen und während 14 Tagen zur oͤffentlichen Einsicht
aufzulegen ·/·.
Innerhalb dieses Zeitraumes steht es jedem betheiligten Gemeindegliede
frei, seine etwaigen Einwendungen beim Gemeindevorsteher einzubringen— Nach
aͤbgelaufener Frist hat der Gemeinde-Ausschuß den ihm vorgelegten Ortsregulierungs—
plan zu prüfen, darüber Beschluß zu fassen, und über etwa dagegen eingebrachte
Einwendungen zu entscheiden. . I
Die Durchführung des genehmigten Ortsplanes bleibt der Gemeindevorstehung
überlassen, welche jddem Bauwerber das Niveau und die betreffende Baulinie am
Bauplatze bekannt zu geben und auszustecken hat—
8 11. Schadloshaltung bei Aenderungen in der Baulinie. Muß
nach Maßgabe der festgesetzten Baulinie mit dem Neubaue entweder hinter die
Grenzlinie des Grundes des Bauwerbers zurückgerückt oder über dieselbe hinaus
vorgerückt werden, so hat im ersten Falle die Gemeinde an den Bauherrn und im
zweiten Falle dieser an die Gemeinde oder den sonstigen Grundeigenthümer für die
Abtretung des zwischen diesen beiden Linien liegenden Grundes die angemessene
Schadloshaltung zu leisten.
Kommt über den Betrag dieser Schadloshaltung ein gütliches Uebereinkommen
nicht zustande, so wird derselbe im Wege einer gerichtlichen Schätzung bestimmt,
ohne daß die Bauverhandlung dadurch sistiert werden darf.