Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

250 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen des Armengesetzes. 
gemeinden, nicht aber der Pfarrgemeinden, welche schon lange aufgehört haben, 
politische Gemeinden zu sein. Deshalb wird auch die das Recht auf Armen— 
versorgung begründende Heimatzuständigkeit für die Ortsgemeinde, nicht aber für 
die Pfarrgemeinde erworben und deshalb ist auch mit dem Gesetze vom 20. De— 
cember 1869 das Vermögen der Pfarrarmeninstitute den Gemeinden übhergeben 
worden. Nach dem Armengesetze ist in jeder Ortsgemeinde Ein Armenrath zu 
constituieren und von dieser Vorschrift kann nicht abgegangen werden. Es steht 
aber nichts im Wege, daß sich innerhalb des Rahmens des Armengesetzes der 
Armenrath gemäß 8 71 des Armengesetzes nach einem eigenen Statute organisiere 
und sich nach den Pfarrgemeinden in zwei oder mehr Sectionen theile. Der Armen— 
rath kann aus seiner Mitte zwei oder drei Obmannstellvertreter und zwar für jede 
Section einen Stellvertreter wählen, welcher mit den ihm beigegebenen Armen— 
oätern die Armenpflege im Sections— oder Pfarrbezirke innerhalb der ihm vom 
Armenrathe festgesetzten Grenzen zu besorgen hätte. Die Oberleitung des Armen— 
wesens aber, insbesondere die Vermögensgebarung, die Verfassung des Voran— 
schlages und überhaupt alle wichtigeren Anordnungen der Armenpflege, insofern sie 
nicht nach 8.74 des Armengesetzes zur Wirksamkeit des Gemeinde-Ausschusses ge— 
hören, müssen dem Armenrathe der Ortsgemeinde vorbehalten bleiben. Die Ein— 
nahmen des Armenvermögens und die Auslagen für die Armenpflege müssen jeden— 
falls für die ganze Ortsgemeinde gemeinschaftlich sein und es darf in keinem 
Sections- oder Pfarrbezirke eine höhere oder geringere Umlage auf die directen 
Steuern für Armenzwecke wie in den anderen Bezirken eingehoben werden. (L. A. 
5. Jänner 1881, 3. 14458) — 
AusAnlaß der im Jahre 1882 stattgefundenen Gemeindewahlen hat der 
Landesausschuß mit Erlaß vom 5. Jänner 1882, 3. 14300, allen Gemeinden 
empfohlen, daß der neue Gemeinde-Ausschuß, welcher, sich zur ersten Sitzung behufs 
der Wahl des Gemeindevorstandes versammelt, in derselben Sitzung nach der 
Gemeindevorstandswahl allsogleich zur Wahl der Armenväter schreiten 
möge. Hiedurch entfällt in jenen Gemeinden, wo nicht bald darnach ohne— 
dies eine Ausschußsitzung stattzufinden hat, die Nothwendigkeit einer eigenen 
Sitzung für die Wahl der Armenväter, während durch die Intervention des 
k. k. Bezirkshauptmannes oder seines Stellvertreters bei den Gemeindevorstands— 
wahlen in vielen Gemeinden auch für die Wahl der Armenväter dem neuen Ge⸗ 
meinde-Ausschusse das Wahlverfahren wesentlich erleichtert und die Gesetzlichkeit des 
Vorganges gewahrt wrd. 
Vorsitzender des Armenrathes ist nach 8.72 in allen Gemeinden und 
in allen Fällen der Gemeindevorsteher und es muß die Wahl eines anderen 
Vorfitzenden als ungiltig angesehen werden. Dagegen ist der Stellvertreter des 
Vorsitzenden aus der Mitte des Armenrathes zu wählen. * 
Aus der gesetzlichen Berufssphäre der Armenväter ist nicht zu folgern, daß 
dieselben gegen ihren Willen zur Vornahme von Sammlungen in der Kirche ver— 
halten werden können. Die Erklärung eines Armenvaters, daß er sein Amt als 
Armenvater versehe, aber nicht in der Kirche mit der Tafel sammeln wolle, ist
	        
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