Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen des Armengesetzes. 249 
Dem Armenfonde steht die einpercentige Abgabe von allen im Gemeinde— 
gebiete vorfallenden freiwilligen öffentlichen Feilbietungen zu und nicht 
bloß etwa von solchen, die „im Orte“ vor sich gehen. Die Pflicht zur Zahlung 
des Armenpercentes ist weder von der Beobachtung der Vorschriften der Feil— 
bietungsordnung, noch auch von der persönlichen Intervention des obrigkeitlichen 
Organes abhängig. (V. G. H. 9. November 1882, 3. 2149.) 
Die Beschwerde des allerhöchsten Familienfondes gegen den oberösterreichischen 
Landesausschuß betreffs Abgabe des Armenpercentes von freiwilligen Versteigerungen 
von Triftholz in der Gemeinde Ranshofen wurde mit Erkenntnis des Verwaltungs— 
gerichtshofes vom 10. Jänner 1883, 3. 6, als unbegründet abgewiesen, weil eine 
Versteigerung von Holz nach vorausgegangener Verlautbarung der Feilbietungs— 
absicht und Einladung an die Kauflustigen, wenn dieselbe auch ohne obrigkeit— 
liche Ingerenz durch die eigenen Beamten in privatem Locale stattfindet, 
als freiwillige Feilbietung im Sinne des 8 54 Punkt 3 des Armengesetzes zu 
betrachten ist und hienach der Verpflichtung zum Erlage des Armenpercentes 
unterliegt.— 
Die Verpflichtung zur Zahlung des Armenpercentes ist durch die Einholung 
einer rechtsförmigen Bewilligung zur Abhaltung der freiwilligen öffentlichen Ver— 
steigerung nicht bedingt. (V. G. H. 7. October 1887, 3. 2632.) Eine frei— 
willige Feilbietung liegt überall vor, wo die zum Wesen einer solchen gehörigen 
Merkmale zutreffen, wenn auch die gesetzlichen Vorschriften über das Verfahren 
nicht eingehalten wurden. Die Unterlassung der Einholung der behördlichen Be— 
willigung beirrt die Qualificierung einer Versteigerung als öffentlich nicht. (V. G. H. 
18. Mai 1893, 3. 1749.) Für die Abgabe des Armenpereentes ist nur die That— 
sache der vorgenommenen Versteigerung und des erfolgten Verkaufes maßgebend 
und demgemäß die Abgabe vom Meistbote zu bemessen. (V. G. H. 19. Juni 
1885, 3. 16803. 
Zu 88 60—7865. Der vierte Abschnitt ordnet die Armenverwaltung zweck— 
mäßig und gleichartig in allen Gemeinden des Kronlandes, er gibt dem Wirkungs— 
kreise der Verwaltungsorgane die nothwendige gesetzliche Begrenzung und überträgt 
die unmittelbare Handhabung der Armenpflege einer collegialen Armenbehörde, 
die durch den Beitritt des Seelsorgers kraft der Heiligkeit seines Amtes 
einen erhöhten Glanz der Autorität und des Vertrauens erhält. Ein 
Armenrath muß ohne Ausnahme in jeder Gemeinde constituiert werden, wobei es 
dem Gemeinde-Ausschusse freisteht, die Armenväter aus seiner Mitte zu entnehmen 
oder zu diesem Ehrenamte andere würdige Gemeindemitglieder zu berufen. (K. A. 
23. September 1880, 3. 10531.) 
In jeder Ortsgemeinde darf auch nur Ein Armenrath eingesetzt werden 
und es ist in Ortsgemeinden, zu welchen zwei oder mehrere Pfarrgemeinden 
gehören, die Einsetzung eines Armenrathes für jede Pfarrgemeinde 
ungesetzlich. Nach dem Heimatgesetze vom Jahre 1863, nach der Gemeinde— 
ordnung vom Jahre 1864 und nach dem Armengesetze vom ö. September 1880 
gehört die Handhabung der Armenpflege zu den Verpflichtungen der Orts⸗
	        
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