Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen des Armengesetzes. 247 
Personen-Identität zu den sanitäts- und sicherheitspolizeilichen Auslagen der Auf— 
enthaltsgemeinde zu rechnen sind, vollkommen beistimmen müsse. 
Nach Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1883, 3. 391, 
gehören zu den „unumgänglich nothwendigen“ Beerdigungskosten, deren Ersatz auf 
Grund des 8 40 A. G. die Aufenthaltsgemeinde von der Heimatgemeinde bean— 
spruchen kann, nicht die Gebüren des Todtenbeschauers und die kirchlichen 
AV 
die Verpflichtung der Heimatgemeinde für auswärts verstorbene Arme die „unum— 
gaͤnglich nothwendigen“ Beerdigungkosten zu ersetzen, auch auf die in dem Ge— 
biete einer anderen Gemeinde angeschwemmten und dort beerdigten 
Leichen erstrecke. 
Zu 8 41. Mit Erlaß des Landesausschusses vom 6. September 1866, 
Z. 6683, wurde der Beschwerde eines Vormundes wegen Verweigerung eines 
Erziehungsbeitrages für das in seiner Pflege befindliche Mündel von Seite der 
Heimatgemeinde des Kindes keine Folge gegeben, indem der Beschwerdeführer in 
seiner Eigenschaft als Vormund des Kindes aus Eigenem zur Verpflegung des— 
selben nicht gehalten war, sondern ihm freistand, die Uebernahme desselben zu ver— 
weigern, oder im Falle sich das Kind bereits in seiner Verpflegung befinden sollte, 
es seiner Zuständigkeits-Gemeinde zu übergeben. Im weiteren wurde jedoch erkannt, 
daß es der Heimatgemeinde obliege, insolange sich um das der Hilfe bedürftige 
Kind weder von den zur Versorgung nach dem Civilrechte verpflichteten Anver— 
wandten, noch von anderer Seite angenommen wird, für dessen Unterbringung 
und entsprechende Verpflegung Sorge zu tragen, wogegen sich die Gemeinde wegen 
weiterer Versorgung des Kindes durch die hiezu verpflichteten Anverwandten, be— 
ziehungsweise Ersatzleistung für die gehabten Auslagen an die competente Gerichts— 
behörde zu wenden ha.. 
Zu 8 45. Der Landesausschuß bedeutete einer Gemeindevorstehung mit Er— 
laß vom 10. März 1881, 3. 2298, daß die Bestimmung des 8 45, Absatz 2, 
des Armengesetzes, welche gestattet, ausnahmzweise einzelnen einheimischen 
Armen das Sammeln von milden Gaben an bestimmten Tagen in der 
eigenen Gemeinde zu bewilligen, eine sehr beschränkende Auslegung er— 
fordere, daß nur solchen einheimischen Armen die ausnahmsweise Bewilligung er— 
theilt werden dürfe, bei welchen dieselbe durch besondere Verhältnisse gerechtfertigt 
erscheint, daß sich auch die ausnahmsweise Bewilligung auf bestimmte Tage be— 
schränken müsse und bei Feststellung derselben über zwei bestimmte Tage der 
Woche in keinem Falle hinausgegriffen werden könne, daß die Bewilligung gesetz— 
lich an den Beschluß des Gemeinde-Ausschusses gebunden sei, und daß nach 
ertheilter Bewilligung dem Armen ein Certificat auszufertigen sei, womit er sich 
beim Sammeln der milden Gaben auszuweisen habe. 
Zu 88 46 und 47. Der in den 88 46 und 47 citierte 83 des Reichs— 
gesetzes vom 10. Mai 1873 lautet: „Die Ausstellung,von Zeugnissen über 
Unglücksfälle oder Armut, welche bestimmt sind, zum Betteln im Herum—
	        
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