Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

24. 
25. 
26. 
Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen des Armengesetzes. 
setzung einer größeren Gliedmaße, den Bruchschnitt, den Luft— 
röhrenschnitt, den Kaiserschnitt .. . .5. . . . 84-10 fl. — kr. 
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Anhang: Die Verbandstoffe, die antiseptischen Flüssigkeiten, 
sowie die Anästhetica, welche bei den Operationen oder bei der 
Nachbehandlung in Anwendung kommen, sind getrennt zu ver— 
rechnen. 
Für Anlegung und Wechsel von Verbänden ist nichts zu ver— 
rechnen. 
Für Schienenverbände ist. . ... 
für Gipsverbände.. ... 
zu verrechnen. 
Ist bei einer Operation ein Assistent erforderlich, so ist der— 
selbe berechtigt, außer den in Nr. J bezeichneten Gebüren auch 
noch die Hälfte jenes Betrages anzusprechen, welcher bei der Post' 
nummer der betreffenden Operation ersichtlich ist. 
Anmerkung: Sonstige hier nicht genannte größere Opera— 
tionen sollen naturgemäß nur in Heilanstalten vorgenommen 
werden, ist jedoch die Ausführung solcher Operationen überhaupt 
oder ausnahmsweise wegen Transportunfähigkeit des Kraänken 
und dergleichen an Ort und Stelle nöthig, dann wird im Sinne 
vorstehender Tarifsätze eine mäßig gehaltene Aufrechnung er— 
wartet, welche überdies der Beurtheilung und Bemessung des 
Amtsarztes unterzogen werden kann. 
III. Tarif für Hebammen. 
Für die Hilfeleistung bei einer Entbindung und während der 
nachfolgenden acht Tage zusammen . . . . .2fl. 50 kr. bis S fl. — kr. 
je nach der Entfernung. 
Für ein Klystier außer der Geburt und den obigen acht Tagen 
des Wochenbettes.. .... . . . . . — „25, 
Für die Anwendung des Katheters außer der Geburt und den— 
obigen acht Tagen des Wochenbettes. ... .. — „25, 
Weitere Bestimmungen. 
Fuür die Richtigkeit der Entfernung, Zahl und Nothwendigkeit der aufgerech— 
neten Gänge haftet die Bestätigung des Gemeindevorstandes. I I 
Den Gemeinden steht es frei, sich durch eine mit dem Arzte vereinbarte Be— 
stallung für Behandlung ihrer Armen abzufinden.— 
Die Behandlung eines armen Kranken oder Findlings obliegt dem in seinem 
Wohnorte oder zunächst domicilierenden Arzte; entferntere Aerzte haben nur den 
Anspruch auf die dem Localarzte zukommenden Gebüren. 
Die Zuweisung in die Armenbehandlung geschieht durch die Gemeinde des 
Aufenthaltsortes eines Kranken, dieselbe muß von dem Arzte gleich nach Ueber— 
nahme eines Kranken davon in Kenntnis gesetzt werden, widrigenfalls verliert der 
Arzt den Anspruch auf Ersatz der Behandlungskosten. 
Die Cur- und Arzneiconten müssen formgemäß nach Formular II des Re— 
gierungsdecretes vom 28. September 1823, 3. 21064, verfaßt werden. 
Die Beobachtung der Ordinationsnorm, Staatsministerial-⸗Erlaß vom 24. Sep— 
tember 1866, 3. 12215, obderennsischer Statthalterei-Erlaß vom 4. October 1866, 
3. 12921, für Behandlung von Armen oder Findlingen ist selbstverständlich.
	        
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