Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen des Armengesetzes. 235 
Schlußbestimmungen. 
Executive Durchführung der Ansprüche an Gemeinden. 
887. Die auf gegenwärtiges Gesetz gegründeten rechtsgiltigen Ersatz- und 
Vergütungsansprüche an Gemeinden sind im Wege der volitischen Execution zur 
Durchführung zu bringen. 
8 88. Mit der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes treten mit Bezug 
auf die Gegenstände, worüber dasselbe verfügt, alle früheren Gesetze und Ver— 
ordnungen außer Kraft. 
4. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen des Armengesetzes. 
Zu 8 5. Die Pflicht der Armenversorgung erstreckt sich auf die 
ganze Ortsgemeinde und es kann ein Armer zur Unterstützung oder Versorgung 
nicht einem Theile der Ortsgemeinde, es sei derselbe ein Pfarrsprengel, eine Ort⸗ 
schaft oder eine Katastralgemeinde, zugewiesen werden. Dieser Grundsatz wurde vom 
Landesausschusse schon vor Erlassung des Armengesetzes mit den Entscheidungen vom 
27. October 1864, 3. 7537, und vom 13. September 1866, 3. 7634, und in 
mehreren anderen Fällen, sowie vom Verwaltungsgerichtshofe mit den Erkenntnissen 
vom 8. November 1878, 3. 1766, vom 10. März 1880, 3. 421, vom J. Februar 
1881, 3. 147, und vom 4. November 1881, 3. 1649, ausgesprochen. 
Die Heimatgemeinde, welche um die Verabfolgung der Armenunterstützung 
angegangen wurde, ist verpflichtet, vom Tage der Anmeldung des erhobenen An— 
spruches, sofern dieser als begründet erkannt wird, den Armen zu versorgen. Wenn 
sie dieser Verpflichtung nachzukommen sich weigert und erst im Instanzenzuge hiezu 
verhalten werden muß, wird sie deshalb ihrer Verpflichtung für die Zwischen— 
zeit nicht ledig. (B. G. H. 20. October 1887, 3. 2776.) Die gehörige Er— 
füllung der den Gemeinden durch das Armengesetz auferlegten Pflichten haben die 
übergeordneten Organe von Amtswegen zu überwachen. Durch die Versäumung 
der Recursfrist wird der Arme des Anspruches auf Unterstützung nicht verlustig. 
(V. G. H. 10. December 1887, 3. 3064.) 
Der Gemeinde, welcher ein Heimatloser (ß 18 H. G., 3. December 1863) 
zugewiesen wird, obliegt die Armenversorgung für denselben, gleichwie für 
die Heimatberechtigten der Gemeinde, und kann seitens der Zuweisungs— 
gemeinde ein Ersatz für die Armenversorgung des Zugewiesenen 
von der später ermittelten Heimatgemeinde desselben nicht begehrt 
werden. (Ministerial⸗Erlaß vom 8. April 1877, 3. 2815, V. 3. 1877, Nr. 20.) 
Den Gemeinden obliegen gegen die ihnen zugewiesenen Heimatlosen während der 
Dauer des Zuweisungsverhältnisses die gleichen Verpflichtungen wie gegen die 
Heimatberechtigten. Eine Ersatzpflicht der ermittelten Heimatgemeinde ist im Gesetze 
nicht ausgesprochen. Aus der zeitweiligen Gleichstellung des Zuweisungs- und 
des Heimatverhältnisses folgt, daß die Gemeinde für die ihr zugewiesenen Heimat— 
losen die vor dem Zuweisungserkenntnisse erwachsenen Verpflegskosten ebenso zu 
pergüten hat, wie dies in jenen Fällen, in welchen es sich um die Ermittlung 
des Heimatrechtes selbst handelt, bezüglich der vor rechtskräftiger Feststellung des 
Heimatrechtes erwachsenen Kosten ohne Zweifel der Fall ist. Die Gemeinde ist
	        
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