Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

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Armengesetz. 
tären Leistungen bekannt zu geben, wenn solche Auskünfte nicht durch den Zweck 
des Vereines ausgeschlossen sind. 
d) Verhältnis zu den gewerblichen Unterstützungscassen und Bruderladen. 
3880. Der Armenrath hat darauf zu achten, daß Fabriken, größere Ge— 
werbs- und Bergbau-Unternehmungen den“ gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf 
Unterstützungscassen und Bruderladen für hilfsbedürftige Arbeiter pflichtmäßig 
entsprechen. V 
Bei Wahrnehmung pflichtwidriger Vorgänge und Unterlassungen hat sich der 
Armenrath hehufs Abhilfe an die competente Behörde zu wenden. i 
e) Verhältnis zum Landesfonde.“ 
8 81. Der Landesfond vergütet den Gemeinden: 
Den Aufwand für die Armenpflege derjenigen Personen, welche einer ober— 
österreichischen Gemeinde vermöge ihrer Geburt in einer im Gemeindegebiete 
befindlichen öffentlichen Gebäranstalt nach 8 19 sub 3 des Heimatgesetzes 
zugewiesen werden (35 27 H. G.) —— J 
vier Fünftheile des Aufwandes für die Armenpflege solcher Personen, die einer 
oberösterreichischen Gemeinde vermöge. ihres Aufenthaltes zur Zeit, des zur 
Frage gekommenen Heimatrechtes nach 8 19 80ub 4 des Heimatgesetzes zu— 
zewiesen werden, und — I J 
dier Fünftheile der uneinbringlichen Auslagen für die von einer oberöster— 
reichischen Gemeinde einem Ausländer geleistete Armenpflege. 
Sechster Abschnift. 
Aufsichtsbehörden. 
Landesausschuß. 
882. Die Gemeinden sind in Handhabung der öffentlichen Armenpflege 
dem Landesausschusse untergeordnet. 
8383. Einen Anspruch auf Armenpflege kann der Arme gegen eine Gemeinde 
im Rechtswege nicht geltend machen. (85 44 H. G.). — 
Fühlt sich der Arme wegen Verweigerung seines Anspruches durch die Ge— 
meinde beschwert, so ist ihm die Berufung an den Landesausschuß offen gelassen. 
8 84. Der Landesausschuß führt die Aufsicht über die Armenpflege der 
— nach Maßgabe der Bestimmungen des siebten Hauptstückes der Gemeinde— 
ordnung.— J 
Er kann in Ausführung dieses Aufsichtsrechtes auch Mitglieder des Armen— 
rathes wegen Pflichtverletzung in eine Ordnungsstrafe bis 20 fl. verfällen, und er 
kann verweigerte oder versäumte gesetzliche Leistungen auf Kosten der verpflichteten 
Gemeinde in Vollzug setzen lassen. BV 
Politische Behörden. — 
8885. Das Aufsichts- und Entscheidungsrecht der politischen Behörden iu 
Bezug auf Armenpflege der Gemeinden wird durch die bestehenden Gesetze bestimmt. 
eg 86 Veber Ersatzansprüche, welche Gemeinden wegen des Aufwandes für 
Armenpflege wider die nicht nach dem Civilrechte, sondern nach anderen Gesetzen 
oerpflichteten Personen, oder wider Gemeinden erheben, ist im politischen Wege zu 
entscheiden. — 
Die politische Behörde hat auch in dem Falle, als eine Gemeinde wegen des 
Aufwandes für Armenpflege gegen die zur Versorgung nach dem Civilrechte ver— 
pflichteten Personen Ersatzänsprüche im Rechtswege erhebt (3 38 H. G.), vporerst 
der Betrag der aufgewendeten Kosten zu bestimmen und es kann hierüber im Rechts— 
wege nicht weiter verhandelt werden. (5 39 H. G)...
	        
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