Armengesetz.
Junere Einrichtung.
8 21. Die innere Einrichtung des Armenhauses bleibt den Anordnungen
der Gemeinde überlassen. U
Hiebei muß jedoch auf entsprechende Trennung der Geschlechter, auf Hintan—
haltung einer Ueberfüllung der Wohnlocalitäten, auf Reinlichkeit, auf Beseitigung
aͤller der Gesundheit nachtheiligen Einflüsse, auf Absonderung der Kranken und
mit ekelerregenden Gebrechen Behafteten und auf eine angemessene Beschäftigung
der noch zu leichteren Arbeiten fähigen Armen Bedacht genommen werden.
Disciplin des Armenhauses. —
8 22. Im Armenhause soll die Behandlung eine humane, die Disciplin
jedoch eine strenge sien. . — 4.
Wer die Hausordnung gröblich verletzt, kann mit einer Strafe belegt (8 16)
und hach Umständen aus der Anstalt entfernt werden.
2. Betheilung mit Geld und Lebensmitteln. I
g 23. Die Betheilung mit Geld und Lebensmitteln hat in der Regel bei
vorübergehender oder theilweiser Bedürftigkeit des Armen nach Maßgabe derselben
einzutreten.
3. Privatpflege.
8 24. Durch Uebergabe in Privatpflege auf Kosten der Gemeinde tritt der
Arme in die Hausgenossenschaft des Verpflegers und ist demselben Achtung und
Gehorsam schuldig.
4. Armeneinlage.
3 25. Die Armeneinlage oder Naturalverpflegung von Haus zu Haus kann
in Landgemeinden bei denjenigen Armen Anwendung finden, die von dieser Art
der Armenpflege nicht durch die allgemeinen Rücksichten der Humanität aus—
genommen sind. (8 18.).
Welche Personen in die Einlage nicht gegeben werden dürfen.
8 26. Insbesondere sind von der Armeneinlage ausgenommen:
a) Kinder unter 14 Jahrenn ———
by Irrsinnige, blinde und krüppelhafte Menschen, die durch ihre Leibesgebrechen
in der freien Bewegung gehindert sind; — —
Eheleute, deren gemeinschaftliches Zusammenleben durch die Einlage gegen
ihren Willen gestört würde; endlich 4 —
d) Arme, die mit einer ekelhaften oder ansteckenden Krankheit behaftet sind.
Arbeitsleistuug der Einlege.—
8 27. Die Einleger sind schuldig, sich im Unterstandsorte zu denjenigen
Arbeiten, wozu sie vermöge ihrer körperlichen Beschaffenheit noch fähig sind, ver—
wenden zu lassen. —
Ueberwachung der Einlage.
828. Die Gemeinde hat die Einlage sorgsam zu überwachen, und diejenigen
Gemeindemitglieder, bei welchen die Behandlung und Verpflegung der Einleger zu
gegründeten Beschwerden Veranlassung gibt, durch Ausschließung von der Natural—
berpflegung der Einleger zur Leistung der Einlage nach ihrem Schätzungswerte zu
berhalten. (8 59.).—
5. Krankenpflege — —
829. Die der Gemeinde obliegende Obsorge für Kranke begreift die Be—
sorgung ärztlicher Hilfe, nothwendiger Heilmittel und einer nach Anordnung des
Arztes dem Stande der Krankheit entsprechenden Pflege.