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Armengesetz.
8 6. Die der Gemeinde obliegende Armenpflege beschränkt sich auf die Ver—
abreichung des nothwendigen Unterhaltes und die Verpflegung im Falle der Er—
krankung (8 24 H. G.)
8 7. Die Pflicht der Gemeinde besteht auch nur insoweit, als sich der
Arme den nothwendigen Unterhalt nicht durch eigene Kraft oder Mittel zu ver—
schaffen vermag (5 26 H. G.), als ferner der Arme nicht von anderen Armen—
pflegschaften, von Wohlthätigkeitsanstalten, Vereinen oder von der Privat—
wohlthätigkeit die nöthige Hilfe erhält, und als nicht dritte Personen nach dem
Civilrechte oder nach anderen Gesetzen zur Versorgung und Unterstützung des Armen
verpflichtet ind. —
Sind diese Personen vermögend ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen, so sind
sie im Weigerungsfalle hiezu im gesetzmäßigen Wege zu verhalten; inzwischen
hat aber die Gemeinde die Obsorge für den Armen zu übernehmen (8 23 H. G.),
und sie kann sich derselben wegen der Verpflichtung dritter Personen ins—
besondere dann, wenn die Nothlage eine Abhilfe dringend erheischt, in keinem
Falle entschlagen.
Ersatzansprüche für Armenpflege der Gemeinde-Augehörigen:
a) Gegen dritte Personen. —
88. Die Gemeinde kann den Ersatz des gemachten Aufwandes für die Armen—
pflege eines Angehörigen von dem hiezu Verpflichteten verlangen. (8 23 H. G.)
b) Aus dem Vermögen.“
8 9. Die Gemeinde ist berechtigt, von solchen Personen, die in der Armen—
pflege gestanden sind, und nach ihrem Austritte aus derselben ein Vermögen er—
worben haben, den Ersatz der geleisteten Versorgung oder Unterstützung aus
diesem Vermögen insoweit anzusprechen, als dasselbe nicht zur Deckung des noth—
wendigen Unterhaltes des früheren Armenpfleglings erforderlich ist.
Ein gleiches Ersatzrecht steht der Gemeinde gegen jene Personen zu, die in
die Armenpflege getreten sind und schon während der Dauer derselben ein Ver—
mögen besessen, dasselbe aber verschwiegen haben .
e) Aus dem Nachlasse des Armen. —
8 10. Der Gemeinde gebürt auch ein Ersatzanspruch für Armenpflege aus
einem etwaigen Nachlasse desjenigen, welcher zur Zeit seines Todes oder früher
in der Armenpflege der Gemeinde gestanden ist.
Pflicht und Ersatzrecht in Bezug auf auswärtige Arme. VV 0—
8 11. Auswärtigen Armen darf die Gemeinde im Falle augenblicklichen Be—
dürfnisses die nöthige Hilfe nicht versagen, vorbehaltlich des Ersatzes, den sie nach
ihrer Wahl von der Heimatgemeinde oder von dem nach dem Civilrechte oder nach
anderen Gesetzen hiezu Verpflichteten verlangen kann ( 28 H. G.)
8 12. Die Gemeinde, in welcher der Arme sich befindet, hat der Heimat—
gemeinde desselben, falls solche bekannt oder durch sofort anzustellende Nach—
forschungen ohne erhebliche Schwierigkeit zu ermitteln ist, unverzüglich Anzeige zu
machen und ist bei deren Verzögerung für alle daraus entstehenden Nachtheile ver—
antwortlich.
Ist die Gemeinde des auswärtigen Armen nicht bekannt, oder durch sofort
anzustellende Nachforschungen nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten zu ermitteln, so
hat die Gemeinde die zuständige politische Behörde hievon mit dem Ansuchen zu
verständigen, daß die zahlungspflichtige Gemeinde ausgemittelt werde.
Ersatzansprüche von Privatpersonen.
8 13. Privatpersonen steht gegen die Gemeinde ein Ersatzrecht für Armen—
pflege nur in den Fällen zu, wenn die Armenpflege über Anordnung der Gemeinde