Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Vereinigung von Ortsgemein den. 
im Umfange der Gemeinden, es mag dieselbe durch Vereinigung, Trennung oder 
Grenzänderung angestrebt werden, eine nach Maß der Verhältnisse mögliche 
Rücksichtnahme auf die Pfarrgrenzen als Grundsatz festgestellt, jedoch auch 
als strenge und jede Ausnahme ausschließende Norm angenommen, daß bei allen 
Aenderungen bestehender Ortsgemeinden eine Verrückung von den 
Grenzen der Catastralgemeinden nicht stattfinden dürfe. 
* 
3. Vereinigung von Ortsgemeinden. 
Das Gemeindegesetz vom Jahre 1864 fand bei seiner Einführung in Ober— 
österreich viele in Bezug auf Bewohnerzahl und Steuerkraft winzige Ortsgemeinden, 
die sich schon im früheren Verhältnisse der Abhängigkeit und beschränkter Befugnisse 
als zu klein und leistungsschwach, nach Erlangung der Selbständigkeit und Er— 
weiterung des Wirkungskreises aber als geradezu lebensunfähig erwiesen. Es ergab 
sich die Nothwendigkeit, durch Vereinigung solcher Zwerggemeinden unter sich oder 
mit größeren Ortsgemeinden lebenskräftige Gemeindekörper zu schaffen, und es 
war der Landesausschuß lange, jedoch vergeblich bemüht, eine freiwillige Ver— 
einigung von Gemeinden zustande zu bringen. 
Der nach dem Gemeindegesetze vom Jahre 1849 gestatteten imperativen oder 
zwangsweisen Zusammenlegung von Gemeinden stand die Bestimmung von Alinea2 
des 8 2 der neuen Gemeindeordnung im Wege, nach welcher eine Vereinigung 
oon Gemeinden wider deren Willen nicht stattfinden durfte. Dagegen konnten nach 
883 der Gemeindeordnung vom Jahre 1864 Gemeinden, welche die Mittel zur 
Erfüllung der ihnen aus dem übertragenen Wirkungskreise erwachsenen Ver— 
pflichtungen nicht besitzen, für solange, als dies der Fall ist, zu diesem Behufe 
mit anderen Gemeinden desselben politischen Bezirkes zu einer gemeinschaftlichen 
Geschäftsführung im Wege eines Landesgesetzes vereinigt werden. — 
Durch diese gesetzliche Bestimmung war jedoch dem Mißstande allzu kleiner 
Gemeinden noch keineswegs abgeholfen. Nach 8 83 G. O. war eine zwangsweise 
Vereinigung zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung nur in Betreff des über— 
tragenen Wirkungskreises zulässig, und es war eine solche Vereinigung in Betreff 
des selbständigen Wirkungskreises dem freien Willen der Gemeinden anheimgestellt. 
Wenn sich aber die kleinen Gemeinden auch freiwillig zur gemeinschaftlichen Ge— 
schäftsführung für den selbständigen Wirkungskreis vereinigen, so bleibt doch jeder 
der vereinigten Gemeinden ihre weitere Selbständigkeit gewahrt, und es hat jede 
Gemeinde für ihre Armen, für Straßenwesen u. dgl. aus eigenen Mitteln Sorge 
zu tragen. Gerade aber für die hiedurch verursachten Auslagen haben sich die 
Mittel vieler kleiner Gemeinden als gänzlich unzulänglich gezeigtt. — J 
Das Landesgesetz vom 12. October 1868 (L. G. Bl. Nr. 19) setzte demnach 
Alinea 2 des 8 2, dann 8 83 der G. O. vom 28. April 1864 außer Kraft und 
an die Stelle des 8 83 die nachstehenden Bestimmungern.. 
„Wenn einzelne Gemeinden die Mittel nicht besitzen, um' den ihn en gesetzlis 
obliegenden Pflichlen nachzukommen, so ú Ien ihu run
	        
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