Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Strafrichteramt in Handhabung der Dienstbotenordnung. 
Zur Hintanhaltung solcher Unzukömmlichkeiten hat das k. k. Oberlandes— 
gericht in Wien die Präsidien der vier Gerichtshöfe in Oberösterreich ersucht, die 
uͤnterstehenden k. k. Bezirksgerichte aufmerksam zu machen, bei Verhandlungen in 
Dienstlohnstreitigkeiten in Gemäßheit der 88 1,12 und 48 der Jurisdictionsnorm 
die Zuständigkeit des Civilrichters einer genauen Prüfung zu unterziehen. 
Ueber Ersuchen des k. k. Oberlandesgerichtes in Wien fand sich der Landes— 
ausschuß auch seinerseits vexanlaßt, die Gemeindevorstehungen und zwar mit Erlaß 
vom H. April 1895, 3. 4758, anzuweisen, Entscheidungen in Dienstlohnstreitigkeiten 
den Parteien stets schriftlich und in einer solchen Form hinauszugeben, daß aus 
dem Inhalte des betreffenden Schriftstückes in einer jeden Zweifel ausschließenden 
Weise entnommen werden kann, daß thätsächlich eine Entscheidung des Ge— 
meindevorstehers in erster Instanz vorliegt. * 
Hinsichtlich der execufiven Einbringung einer von der Gemeindvorstehung 
zuerkannten Lohnforderung wurde mit Erlaß des Landesausschusses vom 26. April 
1883, 3. 4283, bemerkt, daß die Gemeindevorstehung gemäß 8 80 G. O. nur 
solche liquide Leistungen, die für Gemeindezwecke stattzufinden haben, nicht aber eine 
Privatforderung, als welche sich die Lohnforderung darstellt, im Wege der politischen 
Execution hereinbringen könne, und daß sich demnach die Partei zur executiven 
Einbringung der Lohnforderung unter Vorlage des rechtskräftig gewordenen Erkennt— 
nisses der Gemeindevorstehung an das k. k. Bezirksgericht zu wenden habe. 
Dagegen hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. October 
1887, 3. 2684, ausgespochen, daß, nachdem die Dienstbotenordnung keinerlei Be— 
stimmung darüber trifft, in welcher Weise die in Anwendung derselben auferlegten 
Schadenersätze einzubringen sind, die Anordnung des 8 3 der kaiserlichen 
Verordnung vom 20. April 1854 (R. G. Bl. Nr. 96) Anwendung zu— finden 
habe, nach welcher bei verweigerter oder verzögerter Leistung die politische Be— 
hörde berechtigt ist, nach fruchtloser, unmittelbar oder durch die Gemeindeorgane 
geschehener Einmahnung die Executionsmittel in Anwendung zu bringen 
6. Strafrichterant. 
Das strafrichterliche Amt der Gemeindevorstehung ist als Executivgewalt ein 
ergänzender Bestandtheil der polizeilichen Amtswirksamkeit in Handhabung der 
Dienstbotenordnung. Competent für das Strafverfahren ist, gleichwie für die 
polizeilichen und civilrichterlichen Amtshandlungen, die Gemeindevorstehung 
des Dienstortes. W 
Die Landesregierung für Kärnten erkannte jedoch in einem speciellen Falle 
durch Bestätigung der Recursentscheidung der Bezirkshauptmannschaft, daß bei 
Entweichung eines Dienstboten in eine andere Gemeinde die Strafcompetenz sich 
theile und daß die Entweichung von der Gemeindevorstehung des verlassenen Dienst— 
ortes, die Aufnahme des entwichenen Dienstboten aber von der Gemeindevorstehung 
des Aufnahmsortes zu bestrafen ist. (V. 3. 1876 Nr 33)3. 
Nach 8 39der Dienstbotenordnung kann eine Arreststrafe bis zu 8 Tagen 
verhängt und mit Beobachtung der Bestimmungen des Strafgesetzes durch Fasten 
verschärft werden.
	        
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