Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

194 Ciiilrichteramt in Handhabung der Dienstbotenordnung. 
Dienstherrn und Dienstboten ist ja ein privatrechtliches; deshalb sind auch die 
meisten Gegenstände der Dienstbotenordnung im weiteren Sinne des Wortes 
privatrechtliche Angelegenheiten und viele in das Dienstbotenverhältnis eingreifende 
polizeiliche Verfügungen im Wesen privatrechtlicher oder civilrichterlicher Natur. 
Im engeren Sinne müssen aber diejenigen Angelegenheiten der Dienstbotenordnung 
als privatrechtliche aufgefaßt werden, bezüglich welcher es sich um Mein und 
Dein handelt und wobei die Gemeindevorstehung niemals unmittelbar von 
amtswegen, sondern nur über Klage des Dienstboten oder des Dienstherrn einzu— 
ichreiten hat. 
Zu diesen streng privatrechtlichen Angelegenheiten gehören die Klagen des 
Dienstboten wider den Dienstherr;;: 
1. Auf Vergütung von Kost und Lohn wegen Verweigerung der Aufnahme 
8 7), wegen sofortiger Entlassung (8 27), dann wegen Verhinderung des Dienst— 
antrittes oder Veranlassung des Austrittes (88 und 25, Punkt 2 und 3); 
2. auf Bezahlung des bedungenen Lohnes (85 18);— — 
3. auf Ersatz der Krankheitskosten, wenn der Dienstgeber seiner Verpflichtung 
gegen den erkrankten Dienstboten nicht nachkommt (8 20). U 
Im weiteren gehören zu den privatrechtlichen Angelegenheiten die Klagen 
des Dienstherrn gegen den Dienstboten: J J 
1. Auf Zurückstellung der Darangabe und Ersatz des Schadens wegen Ver— 
weigerung des Dienstantrittes (8 8); 
2. auf Ersatz des Schadens wegen unerlaubten Austrittes (8 28.). 
Auch zählen zu den rein privatrechtlichen Angelegenheiten die Klagen des 
Dienstboten wider die Erben des Dienstherrn auf Lohn und Kostvergütung 
(Z 23) und des Dienstgebers wider dritte Personen auf Schadenersatz wegen 
Aufnahme eines entlaufenen Dienstboten (ßu.29sd33. 
Die Gemeindevorstehung hat die in ihre Competenz fallenden Dienststreitig— 
keiten im kurzen Wege zur Austragung zu bringe. 
Competent zur Verhandlung und Entscheidung ist die Gemeindevor— 
stehung des Dienstortes. — I 
Ueber eingebrachte mündliche oder schriftliche Klage hat die Gemeindevorstehung, 
wenn das Dienstverhältnis nicht mehr besteht und seit Aufhören desselben 
bereits 30 Tage verstxrichen sind, die Klage an das k. k. Bezirksgericht 
zu verweisen, sonst aber die Verhandlung hierüber in eigener Competenz auf⸗ 
zunehmen und beide Streittheile zu gleicher Zeit zum Gemeindeamte vorzuladen. 
Der Leiter der Verhandlung soll zunächst bemüht sein, die Angelegenheit im 
Vergleichswege zu schlichten. Ein zustande gekommener Vergleich verlangt in 
jedem Falle, wo der verglichene Betrag nicht sogleich erlegt wird, die Aufnahme 
eines Vergleichsprotokolles. E 
Bei fruchtlosem Vergleichspersuche müssen alle zur klaren Beurtheilung 
des Streitfalles erforderlichen Thatumstände genau erhoben und es müssen dieselben 
mit den Angaben des Klägers und des Geklagten und mit den Aussagen der 
allfällig namhaft gemachten Zeugen in ein Verhandlungsprotokoll aufgenommen
	        
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