Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Dienstvertrag. 
zu dienen, und es hat der Dienstbote dem Dienstgeber bei Abschluß des Dienst— 
vertrages und Annahme des Darangeldes das Dienstbotenbuch oder, wenn er noch 
in einem Dienste steht, den Dienstschein zu übergeben. Ein Dienstgeber, der eine 
Darangabe ohne Forderung eines dieser beiden Documente verabfolgt, muß sich 
die Schuld selbst beimessen, wenn er um die Darangabe geprellt wrd. 
Mit dem Erlasse vom 18. December 1888, 3. 9202, hat der oberöster— 
reichische Landesausschuß den Gemeinden Folgendes bedeutet: 
„Laut 8 6 der Dienstbotenordnung vom J. März 1874 ist nach geschlossenem 
Dienstbertrage zur bestimmten Zeit der Dienstherr den Dienstboten aufzunehmen 
und dieser einzustehen verpflichtet.— 
„Nach einer Mittheilung des Landesculturrathes herrscht aber darüber, wie 
86 auszulegen sei, getheilte Ansicht und ist, der Gebrauch sehr verschieden. 
„So ist in mehreren Gemeinden die Ansicht vertreten, daß jeder Dienstbote, 
der vor der bestimmten und vereinbarten Eintrittszeit das Darangeld zurückgibt, 
nicht verpflichtet sei, einzutreten und demnach von einem anderen Dienstgeber das 
Darangeld annehmen und in dessen Dienst eintreten könne, auch wenn der erste 
Darangeldgeber nicht damit einverstanden ist. 
„Die höchst nachtheilige Folge einer solchen ganz falschen Auslegung des Ge— 
setzes ist nun, daß sehr häufig ein Dienstbote drei und mehr. Darangaben gleich— 
zeitig annimmt, mit der Auswahl des Dienstplatzes bis unmittelbar vor dem Ziele 
zuwartet und dann die übrigen Darangaben zurückstellt. Hiedurch erleiden viele 
Dienstgeber oft empfindlichen Schaden. 
j8 4 der Dienstbotenordnung spricht sich in Bezug auf Annahme des Daran— 
geldes klar und unzweideutig aus. Nach Inhalt dieses Paragraphes „ist die An— 
nahme eines Darangeldes von mehreren Dienftherren bei Strafe verboten und ist 
der Dienstbote bei jenem Dienstherrn einzutreten verpflichtet, dem er das Dienst— 
botenbuch oder den Dienstschein übergeben, oder bei dem Mangel einer solchen 
Uebergabe, von welchem er das Darangeld zuerst angenommen hat. Den übrigen, 
insofern sie von der früheren Verdingung 'nichts wußten, hat er die erhaltene 
Darangabe zurückzuersetzen und den erweislichen Schaden zu vergüten. Außerdem 
ist er mit einer Strafe zu belegen. Der Dienstherr, der von der früheren Ver— 
dingung wußte, verfällt gleichfalls in eine Strafe und verliert den Anspruch auf 
das gegebene Darangeld. Gleichwohl muß aber dasselbe vom Dienstboten zurück— 
ersetzt und an den Armenfond der Ortsgemeinde abgeführt werden..“ Gemäß88 
der Dienstbotenordnung ‚kann der Dienstbote von dem Vertrage nur in den Fällen 
abgehen, in welchen er nach 8 25 der Dienstbotenordnung berechtigt wäre, den 
Dienst vor der Zeit zu verlassen.. I 
„einen weiteren Uebelstand bildet im landwirtschaftlichen Dienstbotenwesen 
die mangelhafte Controle über die Dienstbotenbücher, deren Abgabe beim Dienst⸗ 
antritte uͤnd Ausfertigung beim Austritte. Häufig kömmt es vor, daß ein Dienst— 
bote nur einen Theil seiner Dienstplätze im Dienftbotenbuche vorgemerkt hat, weil 
einerseits vom Dienstgeber die Abgabe des Dienstbuches nicht verlangt, dasselbe 
daher dem Gemeindevorsteher nicht übergeben wurde, sowie anderseits die Ein— 
tragung der Dienstzeit und des Dienstzeugnisses beim Austritte vielfach nicht vom 
Gemeindevorsteher selbst, sondern von uͤntergeordneten Organen und in wenig ver— 
läßlicher Weise vorgenommen wird. 8 
Nach 8 32 der Dienstbotenordnung „ist das Dienstbotenbuch vom Dienst— 
herrn längstens binnen drei Tagen nach dem Eintritte des Dienstboten dem Ge— 
meindevorfteher zu übergeben‘ und gemäß 8 34 der Dienstbotenordnung ‚hat beim 
Dienstaustriite der Gemeindevorsteher auf Grund des mündlichen oder schriftlichen 
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