Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Dienstvertrag. 
Wortes ein solches nach Erfordernis der Dienstbotenordnung sei. Es wurde hie—⸗ 
nach mit Rücksicht auf die eigenartigen Verhältnisse unseres Kronlandes die Lohn— 
dedingung in die Definition des Wortes „Dienstbote“ nicht aufgenommen, wie⸗ 
wohl von sehr competenten Seiten die Vereinbarung eines Lohnes als unerläßliche 
Bedingung für ein Dienstbotenverhältnis betrachtet wird. ———— 
Die aufgestellte Begriffsbestimmung für das Wort „Dienstbote“ muß in 
hrer Gesammtheit und in einem untrennbaren Zusammenhange ihrer einzelnen 
Merkmale angewendet werden, und es zählt eine dienende Person, in deren Dienst— 
derhältnisse nicht alle Merkmale der gegebenen Definition zusammentreffen und nur 
eines derselben mangelt, nicht zur Classe der Dienstboten. 
Hienach gehören nicht in diese Classe: Wirtschaftsverwalter, Buchhalter, 
Cassiere, Werkführer, Hofmeister, Gouvernanten, Gesellschafterinnen, Bonnen, dann 
Handlungsdiener, Gesellen und Fabriksarbeiter und die in gleichen Dienstverhält— 
aissen stehenden weiblichen Hilfsarbeiter (G. O. 1859 8 73), Taglöhner, Helfe— 
rinnen u. s. w. IJ 
187 
3. Dienstvertrag. 
Wer sich erklärt, daß er jemanden sein Recht übertragen, das heißt, daß er 
ihm etwas gestatten, etwas geben, daß er für ihn etwas thun oder seinetwegen 
etwas unterlassen wolle, macht ein Versprechen, nimmt aber der andere 
das Versprechen giltig an, so kommt durch den übereinstimmenden 
Willen beider Theile ein Vertrag zustande. (A. b. G. B. 8 861.) 
Ein im Sinne der Dienstbotenordnung aufzufassendes Dienstverhältnis ent— 
steht durch den Dienstvertrag, der zwischen Dienstgeber und Dienstboten ab— 
geschlossen wird. 
Der Dienstvertrag ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag und zwar ein 
Lohnvertrag; denn auch im Falle, als kein Lohn in Geld oder Kleidungsstücken 
bedungen sein sollte, muß doch dem Dienstboten Kost und Wohnung verabfolgt 
werden, und diese ist im weiteren Sinne des Wortes der Lohn für die geleisteten 
Dienste. 
Der Dienstvertrag kann schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden. 
Der schriftliche Dienstvertrag bedarf der eigenhändigen Unterfertigung beider 
Parteien. Wer des Schreibens unkundig oder wegen körperlicher Gebrechen zu 
schreiben unfähig ist, muß zwei Zeugen, deren einer dessen Namen unterfertigt, 
beiziehen und sein gewöhnliches Handzeichen beirücken. (A. b. G. B. 8 886.) Die 
Siegelung des Vertrages wird nicht wesentlich erfordert. 
Der mündliche Dienstvertrag, welcher bei Aufnahme von Dienstboten mit 
seltenen Ausnahmen allgemein gebräuchlich ist, kommt zustande durch die mündliche 
Erklärung des einen Theiles, den anderen Theil als Dienstboten aufzunehmen und 
durch die mündliche Gegenerklärung des anderen Thieles, in den Dienst eintreten 
zu wollen. Werden beim Abschlusse des schriftlichen oder mündlichen Dienstver— 
trages keine näheren Bedingungen vereinbart, so haben in allen Fällen für das 
Dienstverhältnis die Bestimmungen der Dienstbotenordnung platzzugreifen. Nur
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.