Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Dienstbotenorduung. 
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Der Dienstboie darf sich an den sogenannten abgebrachten Feiertagen der 
Arbeit, bei sonstiger Bestrafung und Gewärtigung sofortiger Dienstesentlassung 
(8 24, Punkt 2) in keiner Weise entziehen. Auch wird der Dienstgeber berechtigt, 
zen auf derlei versäumte Arbeitstage entfallenden Lohn in Abzug zu bringen. 
An Sonn⸗ und gebotenen Feiertagen müssen die gewöhnlichen häuslichen, 
— jene Arbeiten, die ohne Gefahr nicht verschoben werden können, geleistet 
werden. 
Dem einmaligen Besuche des Gottesdienstes an Sonn- und Feiertagen, dessen 
Zeit und Reihenfolge für jeden einzelnen Dienstboten der Dienstgeber zu bestimmen 
hat, darf jedoch kein Abbruch geschehen. 
812. Dem Dienstboten ist ohne Erlaubnis des Dienstherrn nicht gestattet, 
die ihm übertragenen Geschäfte durch einen anderen verrichten zu lassen. Er darf 
ohne Erlaubnis des Dienftherrn in eigenen Angelegenheiten vom Hause sich nicht 
cutfernen und nicht über die bewilligte Zeit ausbleiben. 
Er darf gegen das Verbot des Dienstherrn Besuche überhaupt oder von be— 
stimmten Personen- nicht annehmen, und es ist ihm bei Strafe und sofortiger 
Dienstesentlassung (8 24, Punkt 9) strengstens untersagt, ohne Erlaubnis des 
Dienstherrn jemanden übernachten zu— lassen. 
813. Der Dienstbote hat sich bei jeder Gelegenheit das Beste seines Dienst— 
herrn 'angelegen sein zu lassen und soviel in seinen Kräften steht, Nachtheil und 
Schaden von ihm abzuwenden. 
Er hat insbesondere mit Feuer und Licht vorsichtig umzugehen, das Tabak— 
rauchen in Scheuern, Ställen, auf Böden oder an anderen feuͤergefährlichen Orten 
zu unterlassen, und solche Orte auch nicht mit offenem Lichte zu betreten. 
Wahrgenommene Betrügereien, Veruntreuungen und Entwendungen der 
Nebendienftboten ist er dem Dienstherrn anzuzeigen verpflichtet., J 
Fär den durch ihn zugefügten Schaden haftet er nach Maßgabe der Be— 
stimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches. IJ WB 
814. Ohne Vorwissen und Bewilligung des Dienstherrn darf der Dienst— 
hote seine Kleidungs- und Wäschstücke und seine sonstigen Habseligkeiten außer dem 
Hause, wo er dient, nicht aufbewahren. 
Er muß sich die Durchsicht seiner Truhen, Koffer und sonstigen Behältnisse 
von Seite des Dienstherrn ohne Angabe eiles Grundes in seiner und eines un— 
befangenen Zeugen Gegenwart gefallen lassen. 
8515. Der Dienstbote ist bei seinem Austritte verpflichtet, alles, was ihm 
zur Aufsicht, Besorgung 'oder Verwahrung übergeben oder sonst anvertraut wurde, 
dem Dienftherrn ordentlich zurückzustellen und auf Verlangen desselben die Gegen— 
stände, die er als sein Eigenthum mit sich nimmt, vor deren Wegbringung in 
seiner und eines unbefangenen Zeugen Gegenwart in Augenschein nehmen zu lassen 
Pflichten des Dienstherrn in Bezug auf a) Behandlung des Dienstboten. 
8 16. Der Dienstbote wird durch den Eintritt in den Dienst ein Mitglied 
der Hausgenossenschaft und daher unter die besondere Aufsicht des Dienstherrn ge— 
stellt. Der Dienstherr hat den Dienstboten zu einem fittlichen und anständigen 
Betragen in wie außer dem Hause zu verhalten. 
Doer Schulbesuch der noch schulpflichtigen Dienstboten darf durch das Dienst— 
verhältnis nicht beeinträchtigt worden. 
p) Arbeit. 
8 17.Der Dienstherr darf dem Dienstboten nicht mehrere und nicht schwerere 
Arbeiten aufbürden, als derselbe nach seinen Kräften zu leisten vermag. 
F
	        
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