Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Dienstbotenordnung. 
Wenn sich der Dienstbote weigert, den Dienst anzutreten. 
8 8. Weigert sich der Dienstbote, den Dienst anzutreten, so ist er nach Be— 
schaffeuheit der Umstände zu bestrafen und auf Verlangen des Dienstherrn zum 
Dienstantritte selbst mit Anwendung von Zwangsmaßregeln zu verhalten. 
Der Dienstherr kann in diesem Falle auch von dem Vertrage abgehen, und 
nebst der Zurückstellung der Darangabe den Ersatz des ihm hiedurch zugehenden 
Schadens verlangen. 
Der Dienstbote kann jedoch von dem Vertrage aus denselben Gründen 
zurücktreten, aus welchen er berechtigt wäre, den Dienst vor der Zeit zu verlassen. 
8 25.). — 
In den Fällen 1, 4 und 5—8 25 muß sich der Dienstherr mit der Zurück— 
stellung der Darangabe begnügen. 
In den Fällen 2 und 3—8 25 muß dem Dienstboten, wenn er für land— 
wirthschaftliche Arbeiten gedungen wurde, für sechs Wochen, sonst aber für 14 Tage 
die Kost und der für diese Zeit nach Abrechnung der Darangabe etwa noch er— 
übrigende Lohn vergütet werden. 
Machen unverschuldete, länger andauernde Hindernisse dem Dienstboten den 
Dienstantritt unmöglich, so muß sich der Dienstherr mit der Zurückstellung der 
Darangabe begnügen. Ist jedoch das Hindernis vorübergehend, so ist der Dienst— 
bote verpflichtet, nach dessen Behebung auf Verlangen des Dienstherrn den Dienst 
anzutreten.— 
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Dauer der Dienstzeit und Aufkündigungsfrist. 
8 9. Die Bestimmung der Dauer der Dienstzeit ist dem Uebereinkommen 
des Dienstgebers mit dem Dienstnehmer überlassen; hat jedoch ein solches Ueberein— 
kommen nicht stattgefunden, so steht jedem Theile frei, das Dienstverhältnis nach 
vorausgegangener Kündigung, und zwar bei Dienstboten für landwirthschaftliche 
Arbeiten“ nach sechswöchentlicher Aufkündigung, und bei den übrigen Dienstboten 
nach vierzehntägiger Aufkündigung zu lösen. Das Dienstverhältnis dauert solange 
fort, als dasselbe nicht infolge einer Aufkündigung, oder auf Grund beiderseitigen 
Einverständnisses, oder wegen Eintritt eines Umstandes, der zur augenblicklichen 
Entlassung oder zum sofortigen Dienstaustritte berechtigt (88 24 und 25), seine 
Lösung findet. 
Pflichten der Dienstboten. 
8 10. Der Dienstbote ist dem Dienstherrn zum Gehorsam, zum Fleiße, zur 
Treue und Aufmerksamkeit verpflichtt. 
Er muß den Angehörigen des Dienstherrn anständig begegnen, mit den Dienst— 
genossen verträglich sein und sich aller Zänkereien, Klatschereien und übler Nachrede 
gegen den Dienstherrn oder dessen Familie enthalennn. 
Er hat sich der häuslichen Ordnung, wie sie vom Dienstherrn bestimmt wird, 
zu unterziehen. Befehle, Ermahnungen und Verweise des Dienstherrn muß er mit 
Bescheidenheit annehmen. 
8 11. Der Dienstbote ist schuldig, alle Dienste, zu denen er sich verdungen 
hat, wie nicht minder alle, die unter den verdungenen billig und vernünftigerweise 
verftanden werden können, nach Anordnung des Dienstherrn pünktlich zu leisten. 
Bei Streitigkeiten unter den Dienstboten, welcher von ihnen eine gewisse 
Arbeit oder einen gewissen Dienst zu verrichten habe, entscheidet allein der Wille 
des Dienstherrn. V 
Selbft der nur zu gewissen Geschäften aufgenommene Dienstbote muß auf 
Verlangen des Dienftherrn andere Verrichtungen übernehmen, wenn das hiezu be— 
stimmte Gesinde durch Krankheit oder sonst daran gehindert ist, oder andere Um— 
stände, wie z. B. unaufschiebbare Feldarbeiten, dies dringend erfordern.
	        
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