Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

V. Handhabung der Diensthotenordnung. 
Das Verhältnis zwischen Dienstherren und Dienstboten erhält seine gesetzliche 
Regelung durch die Dienstbotenordnung vom 1. März 1874 (C. G. Bl 
Nr. 3). In Gemäßheit des 8 30 der Dienstbotenordnung obliegt die Hand— 
habung derselben dem Gemeindevorsteher. Die Competenz des Gemeinde— 
borstehers findet jedoch eine gesetzliche Begrenzung durch die Bestimmung des 8 38 
der Dienstbotenordnung, nach welcher jene Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und 
Dienstboten, welche aus dem Dienstverhältnisse hergeleitet werden und während 
des Bestandes des Dienstverhältnisses oder wenigstens vor Ablauf von 
dreißig Tagen vom Tage, als das Dienstverhältnis aufgehört hat, angebracht 
werden, zur Competenz des Gemeindevorstehers, hingegen Streitigkeiten, 
welche nach Verlauf der Frist von 30 Tagen erhoben werden, zur Amts— 
handlung der Gerichtsbehörden gehören. — 
Die Wirksamkeit der Gemeindevorstehung in Handhabung der Dienstboten⸗ 
ordnung ist theils polizeilicher, theils civil- und strafrichterlicher Natur. 
Vor weiterem Eingehen in diese dreifache Amtswirksamkeit müssen jedoch einige 
Bemerkungen zur begrifflichen Feststellung des Ausdruckes „Dienstbote“ 
und in Betreff des Dienstvertrages vorausgeschickt werden. 
Die Abhandlung über Dienstbotenordnung theilt sich hienach in die sechs 
Abschnitte: 1. Dienstbotenordnung; 2. Begriff des Wortes „Dienstbote'; 
3. Dienstvertrag; 4. polizeiliche Amtsgewalt; 5. Civilrichteramt; 
6. Strafrichteramt. — 
1. Dienstbotenordnung vom 1. März 1874. 
Dienstvertrag und Darangabe. 
8IL. Der Dienstvertrag erhält seine Giltigkeit durch die vom Dienstherrn 
gegebene und vom Dienstboten angenommene Darangabe. — 
Dieselbe muß in den Lohn eingerechnet werden, wenn bei deren Uebergabe 
und Annahme nicht etwas anderes bestimmt worden ist. — 
Bedingungen des Dienstvertrages. — 
8 2. Die Bedingungen des Dienstvertrages bleiben der freien Uebereinkunft 
—8 I 
Becedingungen, welche mit einer guten Hauszucht nicht verträglich sind, be— 
stimmten Verbotsvorschriften zuwiderlaufen, oder geradezu unñerlaubt oder unmöglich 
sind, sind nichtig, begründen die Haftung für einen dadurch herbeigeführten Schaden 
8 878 des a. b. G. B.), und sollen, insofern sie nicht ohnehin unter die Bestim—
	        
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