Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

162 Leichenkammern und Friedhöfe. 
und zwischen jedem Grabe muß ein Zwischenraum von 4 Fuß gelassen werden, 
Hofdecret 23. August 1784 und 6. September 1787.) 
Die Bestellung eines Todtengräbers bei einem confessionellen 
Friedhofe ist Sache der kirchlichen Organe. (V. G. H. 7. November 1883, 
3. 2556.) 
In Ansehung der Kloster- und Familiengrüfte haben Seiner Majestät zur 
Directivregel vorzuschreiben gefunden, daß die bisher darin beerdigten Leichen künftig— 
hin wie andere Leichen zu behandeln seien; doch könne jedem Kloster und jeder 
Familie, die es verlangt, freigestellt werden, sich an den Ringmauern der allge— 
meinen Kirchhöfe besondere Behältnisse anzubauen, worin sie, wenn sie wollen, ihre 
Todten abgesondert einsenken und auch mit eigenen Wägen abführen lassen können; 
allemal aber dürfen diese Leichen nur unter die Erde begraben und keineswegs. 
außer sie wären balsamiert, in den besonderen Grüften frei beigesetzt werden, 
(Hofdecret vom 6. September 1787.) Nach dem Hofdecrete vom 15. September 1788 
unterliegt es keinem Anstande, daß man sich abgesonderte Orte ohne Erbauung 
iner Kapelle zur Grabstätte wählen könne, wohin die Leichen der Familie zu be— 
graben sind, wenn es nur außer dem Orte in der vorgeschriebenen Entfernung 
und überhaupt mit Beobachtung der bestehenden Vorschriften geschieht. 
Zur Entscheidung von Streitigkeiten wegen der vertragsmäßig gewährten 
Benützung einer Grabstätte in einem Kirchenfriedhofe ist nach Erkenntnis des 
obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 1873, 3. 6628 (V. 3. 1873, Nr. 41), das 
ordentliche Gericht berufen. Auch gehört laut Entscheidung des k. k. obersten 
Gerichtshofes vom 20. Juli 1882, 3. 8013. (G. 3. Nr. 52), die Störung im 
Besitze eines Erbbegräbnisplatzes zur gerichtlichen Competenz. — 
Mit Erlaß der k.k. Statthalterei in Linz vom 20. Februar 1895, 3. 20990 
2x 1894, wurde den k. k. Bezirkshauptmannschaften Nachstehendes bedeutet: 
Es wurde die Wahrnehmung gemacht, daß mannigfache Mißstände-auf den 
Friedhöfen herrsche. V 
Es wurde festgestellt, daß entgegen den Bestimmungen des Hofdecretes vom 
5. December 1785, welches die reihenweise Beerdigung der Leichen auf dem Fried— 
hofe anordnet, sich auf vielen Friedhöfen die Gepflogenheit eingebürgert hat, daß 
on den Todtengräbern über Wunsch der Parteien die Leichen auf und neben den 
früher beerdigten Familienmitgliedern beerdigt werden.“ Es entstehen dadurch nach 
hem Belieben“ der Todtengräber Familiengrabstätten, bei welchen die Bestimmungen 
über die Tiefe und Entfernung der einzelnen Grabstellen nicht eingehalten werden 
und welche weit über die turnusmäßige Zeit hinaus unberührt bleiben, wodurch 
der übrige Beerdigungsraum in den meist ohnehin nicht zu groß angelegten Fried— 
höfen bedeutend geschmälert wird. 
Die Folge davon ist, daß die Gräber zu niahe aneinander gereiht und vor 
Ablauf von zehn Jahren wieder neu belegt werden und daß endlich wegen Mangels 
des nothwendigen Beerdigungsraumes die Nothwendigkeit einer Erweiterung oder 
Verlegung des Friedhofes eintritt. J 
Dazu kommt, daß über die Anlage der Gräber weder von den Todtengräbern, 
noch von den Pfarrämtern, noch von den Gemeindevorstehungen Aufschreibungen 
geführt werden, so daß die Belegungsdauer der einzelnen Gräber lediglich dem 
Erinnerungs-Vermögen der Todtengräber überlassen ist. I
	        
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