Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Leichenkainmern und Friedhöfe. 
Friedhöfe Sanitätsanstalten sind, der aus Sanitätsrücksichten erhobenen Anforderung 
auf Errichtung, beziehungsweise Erweiterung eines Friedhofes auch durch Errichtung 
oder Erweiterung confessioneller Friedhöfe genügt werden kann. J 
Ist ein Friedhof nicht von einer Ortsgemeinde für sich allein, sondern von 
allen eingepfarrten Gemeinden errichtet worden, so kann die Bedeckung des Auf— 
wandes nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung nur dann statthaben, wenn 
die eingepfarrten Gemeinden in ihrer Eigenschaft als Ortsgemeinden sich zur Her—⸗ 
stellung des Friedhofes als einer Gemeindeanstalt vereinigt haben. (V. G. H. 
21. Jänner 1885, 3. 118).. 
Duurch die im Gesetze vom 30. April 1870 (R. G. Bl. Nr. 68) begründete 
Verpflichtung der Ortsgemeinden zur Herstellung der Friedhöfe ist das Recht der 
Religions-Gesellschaften, Friedhöfe als Cultusanstalten herzustellen, nicht aufgehoben 
worden. Sobald die berufenen Vertreter einer Cultusgemeinde über eine solche 
Herstellung schlüssig geworden. sind, ist die Angelegenheit nach den kirchlichen Con— 
Arrenz-Norinalien weiterzuführen. (V. G. H. 30. September 1885, 3. 2475.) 
Die Entscheidung bezüglich der Kostenbedeckung steht bei Ge— 
meindefriedhöfen den Gemeinden und im Berufungswege dem Landes— 
ausschusse, bei confessionellen Friedhöfen aber den politischen Be— 
hörden zu. — 
Für die Frage, wer die Kosten der Friedhofserrichtung zu tragen hat, kann 
nur die Thatsache maßgebend sein, ob nach dem Willen der Betheiligten ein Pfarr— 
oder Gemeindefriedhof — H. 3. Februar 1888, 
3. 186.) Erfolgte die Herstellung eines Communalfriedhofes in Ausführung 
rechtskräftiger Entscheidungen der politischen Behörde, so ist diese berufen, den 
Vollzug der Anordnung im vollen Umfange zu bewerkstelligen, also auch- den zur 
Bedeckung des gemachten Aufwandes nöthigen Betrag von den Concurrenten ein— 
zubringen. (V. G. H. 15. Jänner 1885, 3. 2990.) Der Aufwand für Fried— 
hofsanlagen ist eine Auslage der Gesammtgemeinde und nicht eine Sonderauslage. 
(V. G. H. 15. Jänner 1891, 3. 3290.) 
Die Leichenhöfe sind außerhalb der Ortschaften in einer angemes— 
senen Entfernung herzustellen. (Hofdecret 23. August 1784.) Bei der Aus— 
wahl der Begräbnisplätze ist jene Lage vorzuziehen, wo die Leichendünste durch die 
gewöhnlichen Winde von den Menschenwohnungen abgeleitet werden, dann wo das 
Erdreich bis zur Tiefe von 6 Schuh im ganzen Umfange des anzulegenden Leichen— 
hofes trocken ist. Zum Maßstabe der erforderlichen Größe dient das jährliche 
Sterblichkeitsverhältnis. Für jede Leiche wird der Raum einer Quadratklafter und 
mindestens zehn Jahre als Verwesungsdauer zur Berechnung der gesammten Kirch— 
hofarea als nöthig angenommen. (Instruction für die k. k. Bezirksärzte 11. August 
1851, L. G. Bl. 1851, S. 649.) Die Mauern und Umzäunungen der Leichenhöfe 
müssen immer eine solche Höhe haben, damit dem Vieh der Eintritt in die Kirch— 
höfe versperrt und besonders das Ausscharren der Erde an den Gräbern durch die 
Schweine verhindert werde. Jedes Grab muß 6 Fuß tief und. 4 Fuß breit sein 
Scheda, Commentar. 2. Aufl. 
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