Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

156 Züürsorge für ärztliche Hilfe. 
der Hundswuth beitragen könne. Nachträglich ist jedoch das bemerkte Verbot im 
Einvernehmen mit dem Landesausschusse von der Statthalterei unterm 20. De— 
cember 1877, 3. 12262 (L. G. Bl. Nr. 3), auf Grund der gepflogenen Er— 
hebungen über die körperliche Eignung dieser Thiere zu gedachtem Zwecke außer 
Kraft gesetzt worden. 
Bezüglich der übrigen Hausthiere hat die Gemeindevorstehung darauf zu 
achten, daß bei der Behandlung der Pferde, auf Viehmärkten und beim Austriebe 
und Transporte von Hornvieh, insbesondere von Stieren, die nöthigen Vorsichten 
beobachtet werden. 
Z3 387 des Strafgesetzbuches bestimmt, daß sich derjenige, der einen Hund 
oder sonst ein Thier, an welchem Kennzeichen der wirklichen Wuth oder auch nur 
solche wahrzunehmen sind, die vermuthen lassen, daß die Wuth erfolgen könne, 
inzuzeigen unterläßt, einer Uebertretung gegen die Sicherheit des Lebens schuldig 
maͤcht. Nach 8 391 St. G. B. muß jeder Eigenthümer eines Hausthieres von 
was immer für einer Gattung, von welcher ihm eine bösartige Eigenschaft bekannt 
ist, dasselbe sowohl bei Haus, als wenn er außer dem Hause davon Gebrauch 
macht, so verwahren oder versorgen, daß niemand beschädigt werden kann. Die 
Vernachlässigung dieser Vorsicht ist gleichfalls als Uebertretung gegen die Sicherheit 
des Lebens zu bestrafen.— 
5. Fürsorge für die Erreichbarkeit der nöthigen Hilfe bei Erkrankungen und 
Entbindungen, sowie für Rettungsmittel bei plötzlichen Lebensgefahren. 
Im Falle sich in der Gemeinde selbst oder in Nachbargemeinden bis auf 
größere Entfernung kein Arzt oder keine Hebamme befinden sollte, hat die Gemeinde 
für die Niederlassung eines Arztes oder einer Hebamme, nöthigenfalls durch Be— 
stimmung eines fixen Gehaltes von der Gemeinde oder gemeinschaftlich mit Nach— 
bargemeinden Sorge zu tragen. — 
Die Fürsorge, daß dürftige Personen in Krankheitsfällen der ärztlichen Hilfe 
und arme Wöchnerinnen des Beistandes einer Hebamme nicht entbehren, sowie die 
Errichtung von Gemeinde-Krankenanstalten steht mit der Armenpolizei im engsten 
Zusammenhange und wird in der Abtheilung „Oeffentliche Armenpflege“ des näheren 
besprochen. 
An die Objorge für die nöthige ärztliche Hilfe schließt sich die Hintanhaltung 
der Curpfuscherei und die Aufgabe der Gemeinde, auf diesem Felde dem Aber— 
glauben durch Belehrung und der gemeinschädlichen Curpfuscherei durch Anzeige 
an die Behörden wirksam entgegenzutreten. 5 
Bei Auffindung von erfrorenen, ertrunkenen, erstickten oder auf andere Weise 
verunglückten Menschen muß auf das schleunigste ein Arzt herbeigeholt und müssen 
alle Wiederbelebungs- und Rettungsversuche vorgenommen werden. Die an Flüssen 
und Seen gelegenen Orte müssen mit Rettungskähnen versehen sein. Für frei— 
willige Feuerwehren sind Apparate zur Rettung von Menschen ganz 
unentbehrliche Ausrüstungsobjecte.“
	        
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