Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Thierpolizei. 
habung dieser Gesetze obliegt den politischen Behörden und es haben die Gemeinden 
hiebei vielseitig und eingreifend mitzuwirken; doch fällt diese Mitwirkung in den 
übertragenen Wirkungskreis der Gemeinden und es ist hiedurch die Be— 
stimmung des Reichs-Sanitätsgesetzes vom 30. April 1870, 8 3, lit. e, womit die 
sanitätspolizeiliche Ueberwachung der Viehmärkte und Viehtriebe den Gemeinden 
im selbständigen Wirkungskreise zugewiesen wurde, wesentlich modificiert. 
Zu erwähnen sind hier auch nachstehende Kundmachungen der k. k. Statt— 
halterei in Linz: vom 17. Mai 1890, 3. 6697 (LK. G. Bl. Nr. 12), betreffend 
die Reinigung und Desinfection der zum Transporte vpon Vieh auf Straßen be— 
nützten Wagen; . vom 29. Jänner 1891, 3. 1410 (E. G. Bl. Nr. 2), und vom 
25. April 1892, 3. 4526 (CK. G. Bl. Nr. 13), betreffend die Ausstellung von 
Viehpässen in verseuchten Gemeinden; vom 19. April 1894, 3. 5751 (L. G. Bl. 
Nr. 22), über die Durchführung der Viehbeschau in den Eisenbahnstationen in 
Oberösterreich; vom 17. August 1894, 3. 13110 (LK. G. Bl. Nr. 31), vom 
4. October 1894, 83. 186676 (L. G. Bl. Nr. 37), und vom 5. December 1894, 
3. 15859 und 16731 (8. G. Bl. Nr. 36), betreffend die Abhaltung von thier— 
ärztlichen Controlen an der Grenze behufs Durchführung der Bestimmungen des 
Art. II. des Viehseuchen-Uebereinkommens mit dem Deutschen Reiche. 
Die Vorschriften zur Erhaltung des Wildstandes, zum Vogelschutze und zur 
Forderung der Fischzucht lassen das Gebiet der Gesundheitspolizei ganz unberührt. 
Die Maßregeln zum Schutze der Felder und Straßen gegen Thierschäden 
Jehören zur Fluren- und Straßenpolizäie. 
Wir haben uns hier allein mit der Thierpolizei zum Schutze der Gesundheit 
des Menschen gegen lebende Thiere zu befassen. Im engeren Sinne gehören hieher 
wohl nur die Schutzmaßregeln gegen Ansteckung des Menschen durch kranke Thiere, 
worüber das Thierseuchengesetz die näheren Bestimmungen enthält. Wir wollen 
jedoch den Begriff der Gesundheitspolizei erweitern und in seinen Rahmen auch die 
Hintanhaltung aller die körperlichen Sicherheit des Menschen bedrohenden Gefahren 
durch Thiere aufnehmen, indem körperliche Verletzungen zugleich Störungen der 
Gesundheit sind und unserem Plane gemäß die Geschäftszweige der allgemeinen 
Sicherheitspolizei bei den speciellen Abtheilungen der Ortspolizei entsprechend ein— 
gereiht werden müsshe. 
Die körperliche Sicherheit des Menschen kann durch wilde Thiere, wie 
auch durch Hausthiere bedroht werden. BB 
J Die Wälder und Berge unseres Kronlandes sind von wild en, dem Menschen 
gefährlichen Raubthieren gänzlich gesäubert und es kann sich der polizeiliche 
Schutz gegen derartige Thiere nur mehr auf Menagerien und Kettenbären, oder 
auf solche wilde Thiere erstrecken, die aus Liebhaberei gehalten werden. Nach 8 388 
St. G. B. ist ohne besondere Erlaubnis der Obrigkeit niemandem erlaubt, wilde 
oder ihrer Natur nach sonst schädliche Thiere zu halten, und es ist die Nichtbeach. 
tung, dieses Verbotes als eine Uebertretung gegen die Sicherheit des Lebens zu 
bestrafen. Gemäß 8 390 St. G. B. ist aber auch, wenn die Obrigkeit ein wildes 
154
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.