Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Thierpolizei. 
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Die Gastwirte und Schänker, in deren Localitäten solche Spritzen sich vorfinden, 
welche jedenfalls der Confiscation unterliegen, sind mit Geldstrafen zu belegen. 
Nach 8 377 des Strafgesetzbuches ist die Anwendung des Absudes von 
Mohnköpfen bei Kindern als Uebertretung gegen die Sicherheit des Lebens 
zu verurtheilen. Ferner ist nach dem Strafgesetzbuche als Uebertretung gegen 
die Gesundheit zu bestrafen 
Zz 399. Fleischverkauf von einem nicht nach Vorschrift beschauten Viehe. 
8 403. Wenn bei Weinhändlern, Bierbrauern, Gewerbsleuten, die Brantwein 
und andere gebrannte Wässer verfertigen, und bei Schankinhabern aller Art Ge— 
tränke gefunden wird, das auf eine für die Gesundheit schädliche Art zubereitet, 
zefälscht oder verdorben ist. & 406. Wenn ein Zinngießer oder ein anderer Ge— 
werbsmann Koch- oder Eßgeschirr aus Zinn, das mit. Blei gefälscht ist, verfertigt 
oder mit Bleizusätzen verziunt. Nach 8 407 St. G. ist jeder Zusatz, jede Mischung 
oder Fälschung, welche schon entweder für sich oder durch die dabei gebrauchten 
Materialien, durch die Art der Zubereitung, oder die zur Zubereitung oder Auf— 
bewahrung gebrauchten Gefäße einer genußbaren Ware von was immer für einer 
Gattung eine der Gesundheit schädliche Eigenschaft mittheilen kann, als eine Ueber— 
tretung'gegen die Gesundheit zu behandeln. 8 408 St. G. zählt insbesondere zu 
dieser Uebertretung: a) die Verwendung von Mineralfarben bei Eßwaren, oder 
das Ueberstreichen jener Stoffe, welche den menschlichen Körper berühren sollen, 
mit Kupfer-, Arsenik-, Blei-, Zink- und andere giftige Metallpräparate enthaltenden 
Mineralfarben, sowie das Stärken von Stoffen mit Stärke, der solche Mineral— 
farben beigemischt sind; b) die Anwendung von Bleiglätte oder schlechter Glasur 
bei Eß-, Trinke, Koch- und Kinderspielgeschirr; e) vorschriftswidrige Verfertigung 
von Eß-, Trink- oder Kochgeschirr aus Packfong; d) die Nichtbeobachtung der 
besonderen für die Einrichtung der Brantweinbrennapparate gegebenen gesund— 
heitspolizeilichen Vorschriften von Seite der Brantweinerzeuger und Verschleißer; 
und e) der Gebrauch von Kupfergeschirr bei dem Geschäfte der Fleischselcher, Fleck— 
sieder und überhaupt aller jener Gewerbsleute, welche sich mit dem Sieden und 
dem Verkaufe der bei ähnlichen Geschäften vorkommenden Nahrunssartikel befassen. 
J 4. Thierpolize2i. 
Die Lebensmittel-Polizei hat vor dem Genusse eines gesundheitsschädlichen 
Fleisches, somit vor getödteten Thieren zu schützen; Aufgabe der Thierpolizei 
ist Schutz in Bezug auf lebende Thiere. 
Im weiteren Sinne umfaßt die Thierpolizei die Maßregeln zum Schutze der 
Thiere selbst gegen andere mit ansteckenden Krankheiten behaftete Thiere, ferner 
zum Schutze von Jagdwild, nützlicher Vögel, der Fischzucht, dann zum Schutze des 
Feldbaues und der Straßen gegen Thierschäden, endlich zum Schutze des Lebens 
und der Gesundheit des Menschen gegen Beschädigungen durch Thiere. In ersterer 
Beziehung bestehen die Vorschriften über Viehseuchen, und zwar das Gesetz vom 
19. Juli 1879 (R. G. Bl. Nr. 108) betreffend die Verpflichtung der Desinfection 
bei Viehtransporten auf Eisenbahnen und Schiffen; dann das Gesetz vom 29. Fe— 
bruar 1880 (R. G. Bl. Nr. 35) betreffend die Abwehr und Tilgung ansteckender 
Thierkrankheiten; das Gesetz vom 29. Februar 1880 (R. G. Bl. Nr 37) be— 
treffend die Abwehr und Tilgung der Rinderpest, sowie das Gesetz vom 14. August 
1886 (R. G. Bl. Nr. 171) nebst den Durchführungsverordnungen. Die Hand—
	        
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