Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Sanitäre Lebensmittel-Polizei. 
2. Der Gebrauch von kupfernen oder messingenen Wurstspritzen ist den Flei— 
chern, Fleischselchern, Gastwirten und überhaupt allen mit der Bereitung von 
Würsien sich befassenden Gewerbsleuten unbedingt verboten, und es sind hiezu nur 
Spritzen aus verzinntem Eisenbleche oder aus Holz zu verwenden. 
3. Den Gewerbsleuten, welche sich mit dem Einmachen der Früchte in 
Essig befassen, werden die Vorschriften des 8 408 des Strafgesetzes in Erinnerung 
Jebracht. 
4. Sowohl die im Inlande erzeugten als die aus dem Auslande eingeführten 
n Essig eingemachten Früchte sind bei allen damit Handel treibenden Gewerbsleuten 
durch das hiezu berufene öffentliche Sanitätspersonal öfter bezüglich ihrer Schäd— 
ichkeit oder Unschädlichkeit für die menschlische Gesundheit zu untersuchen und die 
zJefundheitsschädlich befundenen zu vertilgen. IJ 
5. Zum Bemalen der genußbaren Zuckerbäckerwaren, der Tragantwaren, sowie 
aller von Zuckerbäckern erzeugten sogenannten Schaustücke, die nicht zum Genusse 
bestimmt sind, dürfen nur folgende Farben verwendet werden: 
a) Weiß — der Tragant selbst, 
by Roth — Cochenille, Carmin, Alkermes, rothe Kornblumen; 
e) Gelb — Safran, Saflor, Kurkumewurzel: 
dy Blau — Märzenveilchen, blaue Kornblumen, das Indigo, Berlinerblau, 
Ultramarin und Bleu de mer (eine Art künstlichen Ultramarins); 
Grün — der Saft vom Spinat, dann die Mischung von erlaubter blauer 
und rother Farbe; — PF 
Violett — die Zusammenmischung unschädlicher blauer und rother Farbe; 
ein Cochenille-Aufguß mit Kalkwasse;— 
Goldfarbe — echtes Blattgoaldzzzzz 
Silberfarbe — echtes Blattsilber. 
Alle übrigen wie immer Namen habenden Farben werden in der Art ver— 
boten, daß selbst das Vorhandensein verbotener Farben bei den fraglichen Gewerbs— 
seuten in dem Arbeits- oder Verkaufslocale schon die Uebertretung der in dieser 
Beziehung bestehenden gesetzlichen Vorschriften und- das hienach platzgreifende 
Strafverfahren begründet. 
6. Allen mit der Erzeugung und dem Verkaufe von Eßwaren sich beschäfti— 
genden Gewerbsleuten wird die größte Reinlichkeit zur Pflicht gemacht, und selbe 
sind in dieser Hinsicht durch die betreffenden Organe strenge zu überwachen. 
7. Um jedem Mißbrauche zu steuern, sind alle diese Bestimmungen nicht nur 
den betreffenden Gewerbsleuten, sondern auch den Hilfsarbeitern bekanntzugeben, 
uind erstere werden dafür verantwortlich gemacht, sich die Ueberzeugung zu ver— 
schaffen, daß ihre Hilfsarbeiter in genauer Kenntnis der auf ihr Gewerbe bezug— 
nehmenden sanitätspolizeilichen Vorschriften sind, weshalb es auch den Arbeitsgebern 
zur Pflicht gemacht wird, diese Verordnung in dem Arbeitslocale an einem augen— 
fälligen Orte zur Einsicht des Arbeitspersonales anzuheften, wobei jedoch die in 
Beziehung der Verantwortlichkeit des Arbeitsgebers für die Handlungen der Hilfs— 
arbeiter bestehenden gesetzlichen Bestimmungen aufrecht erhalten bleiben. 
Da der Gebrauch der zur Hervorbringung eines künstlichen Schaumes auf 
dem Biere dienenden Spritzen von gesundheitsschädlichen Folgen ist, indem durch 
den in denselben sich erzeugenden Schimmel Diarrhöen und ähnliche Krankheiten 
perursacht werden können, so fand die Statthalterei mit Erlaß vom 21. September 
1855, 3. 14507 (L. G. Bl. 1855, II. Abth., S. 124), die Anwendung dieser 
Spritzen in Gasthäusern und anderen Schanklocalitäten strengstens zu untersagen. 
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