Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Sanitäre Lebensmittel-Polizei. 
Die Fleischbeschauer sind mit den Formularien der Fleischbeschauprotokolle 
und der Beschauzettel durch die Gemeinden zu betheilen. 
Nach Verlauf eines jeden Monates haben die Fleischbeschauer die Beschau— 
protokolle, die Schlächter aber die Beschauzettel dem Gemeindevorsteher zum Behufe 
der Controlierung der ordentlichen Vornahme der Fleischbeschau zu übergeben, 
welcher dieselben in der Gemeindekanzlei aufzubewahren hat. 
Die Fleischbeschauer haben aber auch öfter, und zwar wenigstens alle 14 Tage, 
unvermuthet in den Verkaufslocalitäten der Fleischhauer, Stechviehhändler und 
derer Gewerbelreibenden, welche Fleisch zum Genusse verkaufen, Nachsicht zu 
pflegen, um sich zu überzeugen, ob nur Fleisch von gehörig beschauten Thieren 
berkauft werde, wenn sie in dieser Beziehung etwas Vorschriftswidriges wahr— 
aahmen, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, und nöthigenfalls hievon dem 
Hemeindevorsteher die Anzeige zu erstatten. 
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IV. Strafen gegen die Uebertretung der Fleischbeschauvorschriften. 
Wenn bei einem Gewerbe, welches zum Verkaufe von rohem oder auf irgend 
eiine Art zubereitetem oder verkochtem Fleische berechtigt ist, etwas von einem nicht 
beschauten Viehe verkauft wird, so ist nach 8399 des allg. Strafgesetzes vom 
277 Mai 1853 die Strafe dieser Uebertretung das erstemal nebst dem Verluste 
des nicht beschauten Fleisches oder des daraus gelösten Geldes 250bis 200 fl., 
bei der zweiten Uebertretung ist die Geldstrafe zu verdoppeln, bei einem dritten 
Falle soll der Uebertreter stines Gewerbes verlustig und zu einem Gewerbe dieser 
Art für immer unfähig erklärt werden.“ I 
Alle übrigen Uebertretungen der Vorschriften über die Fleischbeschau sind vom 
Gemeindevorstande mit einer angemessenen Geld- oder Arreststrafe zu belegen. 
Nach Inhalt der vorstehenden Verordnung ist die Fleischbeschau nicht nur 
bei Fleischhauern, sondern auch bei Gastwirten und Selchern und in allen Ge— 
neinden, wo sich solche Gewerbsleute befinden, sowie bei Privaten ordnungsmäßig 
vorzunehmen. Zur Vornahme der Fleischbeschau ist in jeder Ortsgemeinde ein 
Fleischbeschauer aufzustellen, der aus der Gemeindecasse entschädigt wird 
und für die Beschau von keiner Partei eine Entlohnung annehmen darf. 
Für den Dienst eines Fleischbeschauers sind vorzüglich Wundärzte, Thierärzte, Cur— 
schmiede, und in deren Ermanglung andere Sachverständige zu bestimmen. Jeder 
Gewerbsmann, der sich mit dem Verkaufe von Fleisch im rohen oder zubereiteten 
Zustande befaßt, hat eine beabsichtigte Schlachtung von Horn— und Stechvieh, und 
jeder Private hat die eigene Schlachtung von Hornvieh dem Fleischbeschauer au— 
zuzeigen, und dieser hat die Beschau ungesäumt vorzunehmen. Hierüber ist eim 
Beschauprotokoll— zu führen und es ist bei constatierter Unbedenklichkeit des 
Thieres der Partei ein Beschauzettel auszufertigen. Im Falle sich die Partei 
durch die Erklärung der Fleischbeschauers, daß das zu schlachtende Vieh krank sei, 
oder durch die Verweigerung des Beschauzettels beschwert findet, kann sie ihre 
Beschwerde bei der Gemeindevorstehung vorbringen, welche mit Beiziehung eines 
anderen Sachverständigen eine fernere Untersuchung auf Kosten des Beschwerde⸗ 
führers vorzunehmen hat. Nach Verlauf eines jeden Monates haben die Fleisch⸗ 
beschauer die Beschauprotokolle und die Gewerbsleute die Beschauzettel beim Ge— 
meindeamte zur Controlierung und Aufbewahrung zu übergeben. Der Fleischverkauf 
von nicht beschautem Viehe ist dem Gerichte zur Bestrafung gemäß 8 399 des
	        
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