Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Sanitäre Lebensmittel-Polizei. 
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In jenen Fällen, wo das Vieh nach allen äußeren Merkmalen und Kenu— 
zeichen ganz zweifellos als vollkommen gesund angesehen werden kann, genügt die 
äußere Beschau, jedoch hat der Beschauer jederzeit die sogleich vorzunehmende 
Schlachtung des beschauten Viehes abzuwarten, damit nicht etwa nach dessen Ent— 
fernung statt des beschauten ein anderes umgestandenes Stück Vieh unterschoben 
werde. 
In allen anderen Fällen ist nebst der äußeren auch die innerliche eigent— 
liche Fleischbeschau des getödteten Thieres, jedoch erst nach dessen Erkaltung, vor— 
zunehmen. — 
Ueber die Krankheiten, welche den Genuß des Fleisches des mit demselben 
behafteten Viehes schädlich machen, gibt die Belehrung Aufschluß, welche sich jeder 
Fleischbeschauer sorgfältig eigen zu machen, und zur genauen Ausübung der Fleisch— 
beschau zu nehmen hat. 
Außer dem auf gesundheitsschädliche Weise erkrankten, soll auch das durch 
Treiben oder Hetzen abgemattete, in fieberhafte Aufregung gebrachte Vieh, dessen 
Fleisch zum Genusse bestimmt ist, solange nicht geschlachtet werden, bis es sich 
wieder vollständig erholt hat. Die mit frischen Beinbrüchen behafteten oder durch 
andere Unglücksfälle gefährdeten Thiere dürfen nur vor dem Eintritte der Fieber— 
reaction geschlachtet werden. 
Wenn schon bei der äußeren Beschau auf Krankheiten deutende Erscheinungen 
wahrgenommen werden, so ist bei der innerlichen, jedoch wie schon erwähnt, erst 
nach dem Erkalten des getödteten Thieres vorzunehmenden Fleischbeschau mit einer 
besonderen Genauigkeit und Umsicht vorzugehen, und wenn dabei bedenkliche Zeichen 
einer Krankheit vorkommen, hievon dem Gemeindevorsteher ungesäumt die umstän— 
liche Anzeige zu erstatten, welcher den Verkauf zu verhindern, und bei Entdeckung 
von seuchenartigen oder sonst bedenklichen Krankheiten hierüber ohne Verzug an 
die Bezirkshauptmannschaft zu berichten hat. 
Haben sich jedoch bei der innerlichen Fleischbeschau durchaus keine verdächligen 
Krankheitssymptome vorgefunden, fo ist das Fleisch eines solchen Thieres, ungeachtet 
der bei der äußerlichen Beschau wahrgenommenen bedenklichen Erscheinungen, von 
Seite des Beschauers nicht zu beanständen. 
Die Fleischbeschauer haben ein eigenes Protokoll über die vor— 
genommene Beschau zu führen, in welches jeder Beschau-Act einzu— 
tragen ist. 
Findet der Fleischbeschauer das zu schlachtende Vieh und nach dessen Tödtung 
das Fleisch unbedenklich, so wird den Parteien zur ungehinderten Verfügung mit 
dem Fleische der vorgeschriebene Beschauzettel unentgeltlich verabfolgt. 
Wird hingegen das Thier krank, oder das Fleisch verdächtig gefunden, so 
darf kein Beschauzettel ausgefolgt werden. — I 
Wer sich durch die Erklärung des Fleischbeschauers, daß das zu schlachtende 
Vieh krank sei, oder durch die Verweigerung des Beschauzettels beschwert findet, 
hat seine Beschwerde bei dem Gemeindevorsteher anzubringen, welcher dann die 
fernere Untersuchung mit Beiziehung eines anderen Sachverständigen, welcher in 
der Regel ebenfalls ein Wundarzt, Thierarzt oder Curschmied sein muß, auf Kosten 
des Beschwerdeführers einzuleiten und nach Maßgabe des Befundes zu bestimmen 
hat, ob die Schlachtung vorgenommen und das Fleisch zum Genusse verwendet 
werden dürfe oder nicht. 
Insofern geschlachtetes Vieh oder das Fleisch davon nach den bestehenden 
polizeilichen Vorschriften aus anderen Orten auf den Markt hereingebracht werden 
darf, muß der Verkäufer mit dem Beschauzettel über die am Orte der Schlachtung 
vorgenommene, Beschau sich ausweisen.
	        
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