136 Gesundheitspolizei.
der Gemeindearzt von denselben Grundsätzen des ärztlichen Pflichtgefühles und der
Verantwortlichkeit leiten lassen wie bei zahlenden Parteien..
Jedoch hatner bei Verschreibung der Medicamente sich strenge an die je—
weilige Ordinationsnorm hinsichtlich der öffentlichen Armen- und Humanitätspflege
zu halten, und sind die von ihm, beziehungsweise von den öffentlichen Apotheken
vorgelegten, mit den Recepten zu belegenden Medicamenten-Rechnungen über Er—
suchen der Gemeinden stets vom k. k. Bezirksarzte, im Recurswege vom Landes—
Sanitätsrathe in linea medica et quoad taxam zu prüfen.
Kranke, deren ärztliche Behandlung im Hause mit Unzukömmlichkeiten für
sie selbst oder für ihre Umgebung oder mit erheblichen Kosten (bei auswärtigen
Armen, bei voraussichtlich in der Privatbehandlung länger dauernder kostspieliger
Wundbehandlung, größeren Operationen u. dgl.) verbunden wäre, sind ehethunlichst
in eine Krankenanstalt abzugeben. “
77 Bezüglich der übrigen ihm obliegenden Verpflichtungen auf hygienischem
ind sanitätspolizeilichem Gebiete hat der Gemeindearzt insbesondere:
M auf die Beseitigung aller das Leben und die Gesundheit und körperliche Sicher—
heit gefährdenden Uebelstände auf Straßen, Wegen und Plätzen, auf zweck—
entsprechende Beseitigung von Verunreinigung und die Hintanhaltung der
Ansammlung von zersetzungsfähigen oder anderweits gesundheitsschädlichen
Abfällen oder Abflüssen, sowie des Eindringens der letzteren in den Boden,
daher auf die Verhinderung einer möglichen Verunreinigung der Brunnen
und Wasserleitungen durch dieselben seine Aufmerksamkeit zuzuwenden;
auf den in gesundheitlicher Beziehung möglichst entsprechenden Zustand der
menschlichen Wohnungen in Auswahl der Baustelle, Ausführung des Baues,
Anbringung von hygienischen Einrichtungen durch seinen persönlichen Einfluß
und durch Belehrung, sowie durch amtliche Begutachtung gelegentlich der Er—
theilung des Benützungsconsenses hinzuwirken; —
die Lebens- und Geuͤußmittel, insbesondere die Milch, das Mehl, die Schwämme
und das, Obst, die Gewürze und Conditoreiwaren, die Getränke, sowohl was
ihre eigene Beschaffenheit als auch die zu ihrer Aufbewahrung benützten Ge—
fäße anbelangt, einer steten Ueberwachung zu unterziehezzz
die Beschau des Fleisches und der Fleischwaren, sofern er nicht selbst dieselbe
auszuüben hat, strenge zu überwachen;
mit den für die ärztliche Hilfe bei plötzlich Erkrankten und in Lebensgefahr
Gerathenen nöthigen Behelfen, also den erforderlichen Instrumenten und,
wenn er nicht selbst Besitzer einer Hausapotheke ist, einer Nothapotheke sich
zu versehen, auch das Vorhandensein eines solchen Rettungsapparates an etwäa
hesonders bedrohten Stellen zu veranlassen;
bei Ausübung seiner geburtshilflichen Praͤxis das Gebaren der Hebammen,
insbesondere rücksichtlich des Vorhandenseins der vorgeschriebenen“ Geräth—
schaften, deren Reinhaltung, der genauestens einzuhaltenden Aseptik während
der ganzen Dauer ihrer Thätigkeit, endlich der correcten Führung des Tage—
puches und der Geburtstabellen strenge zu, überwachen; 2——
der Unterbringung und Pflege der Findlinge, Taubstummen, Irrsinnigen
nd Cretins sein Augenmerk zuzuwenden und dieselben in steter Evidenz zu
halten; —
dem Zustande der Friedhöfe und Leichenkammern in Ansehung der durch die—
selben etwa zu besorgenden Gesundheitsschädigungen der Umgebung, bei letzteren
zuch mit Bezug auf ihre Einrichtung und Instandhaltung zur Erfüllung ihres
Zweckes, seine Aufmerkfamkeit zu schenkkennn
bei der Durchführung der örtlichen Vorkehrungen zur Verhütung ansteckender
Krankheiten und ihrer Weiterverbreitung sowoöhl selbst thätig und mit ener—
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