Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

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Gesundheitspolizei. 
Ueber Berufungen gegen Verfügungen der Vertretung der Sanitätsgemeinde, 
soweit nicht Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinde 8 4, 
lit. à bis g des Reichsgesetzes vom 30. April 1870) in Frage kommen, entscheidet 
der Landesausschuß. 
Aber auch ohne Berufung steht mit der gleichen Beschränkung dem Landes— 
ausschusse zu, von amtswegen einzuschreiten und „zu entscheiden, wenn durch Be— 
schlüsse der Vertretung der Sanitätsgemeinde gesetzliche Vorschriften verletzt oder 
außeracht gelassen werden. — 
8 5. Das Amt eines Gemeindearztes ist ein öffentliches Amt.“ 
Als solcher kann nur derjenige angestellt werden, welcher zur Ausübung der 
ärztlichen Praxis in den im Reichsrathe vertretenen Ländern berechtigt ist, die öster— 
reichische Staatsbürgerschaft, physische Eignung und moralische Unbescholtenheit 
pesitzt. RF 
Der ernannte Arzt führt den Titel „Gemeindearzt“. 
8.6. Die Ernennung des Arztes steht in den Fällen, in welchen eine 
Landesfubvention nicht bezogen wird, der Vertretung der Sanitätsgemeinde zu. 
In den Fällen aber, in welchen eine Landessubvention bezogen wird, erfolgt die 
Ernennung des Gemeindearztes über Vorschlag der Vertretung der Sanitäts— 
gemeinde durch den Landesausschuß im Einverständnisse mit der Statthalterei. 
Durch diese Landesbehörden erfolgt die Ernennung auch in jenen Fällen, in 
welchen die zunächst dazu berufene Vertretung der Sanitätsgemeinde innerhalb 
einer vom Landesausschusse im Einverständnisse mit der Statthalterei zu bestim— 
menden Frist mit einer Ernennung nicht vorgeht, beziehungsweise einen Vorschlag 
nicht erstattet. IJ 
8 7. Die von einer Sanitätsgemeinde vorgenommene Ernennung eines 
Gemeindearztes ist vor Ausfertigung des Decxetes im Wege der politischen Bezirks— 
hehörde der Statthalterei anzuzeigen, welche die Gesetzmäßigkeit der Ernennung zu 
prüfen und letztere, wenn sich kein Anstand ergibt, zu bestätigen hat. Von der 
erfolgten Bestätigung ist die politische Bezirksbehörde jenes Bezirkes, in welchem 
der Sitz des Gemeindearztes sich befindet, in Kenntnis zu setzen, und hat dieselbe 
den Ernannten in Gegenwart des betreffenden Gemeindevorstehers, beziehungsweise 
des Obmannes der Vertretung der Sanitätsgemeinde nach der beigeschlossenen 
Eidesformel zu beeidhen. . .. 
In gleicher Weise ist der vom Landesausschusse im Einverständnisse mit der 
Statthalterei ernannte Gemeindearzt zu beeiden. 
88.. Die Entlohnung eines Gemeindearztes wird entweder durch freiwilliges 
Uebereinkommen zwischen demselben und der Vertretung der Sanitätsgemeinde be— 
stimmt, welches der Genehmigung des Landesausschusses im Einvernehmen mit 
der Statthalterei unterliegt, oder sie wird von diesen Behörden durch Berechnung 
der für die Armenbehandlung mit Ausschluß der Medicamenten-Abgabe, Todten— 
beschau und die übrigen sanitätspolizeilichen Functionen in den betreffenden Ge— 
meinden oder Gemeindetheilen entfallenden Bezüge auf Grund der jeweiligen 
Einwohnerzahl, hinsichtlich der Todtenbeschaugebüren auf Grund der aus einem 
mindestens zehnjährigen Durchschnitte ermittelten Anzahl der jährlichen Sterbefälle 
und der bisher ortsüblichen Gebüren, sowie unter Rücksichtnahme auf die mehr 
oder minder beschwerliche oder lohnende Praxis bemessen. 
Besteht eine Sanitätsgemeinde aus mehreren Gemeinden oder Gemeinde— 
theilen, und kommt eine freiwillige Vereinbarung über die Beitragsleistung der 
einzelnen Gemeinden oder Gemeindetheile zu den Bezügen des Gemeindearztes nicht 
zustande, so wird diese Beitragsleistung durch den Landesausschuß im Einver— 
ständnisse mit der k. k. Statthalterei festgesetztztz.
	        
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